Neue Rechtsformen bei Kollektivanlagen

Fonds­in­dus­trie
Neue Rechts­for­men bei Kollektivanlagen

Auch in unse­rer Fonds­in­dus­trie gilt: Eine erfolg­rei­che Zukunft baut auf Inno­va­ti­on, stän­di­ge Erneue­rung und Fort­schritt. Dabei spie­len regu­la­to­ri­sche Rah­men­be­din­gun­gen eine nicht unwe­sent­li­che Rol­le. Im Mit­tel­punkt ste­hen zunächst die jeweils ver­füg­ba­ren Rechts­for­men, um neue Invest­ment-Ansät­ze auch effi­zi­ent und zeit­nah rea­li­sie­ren zu kön­nen. Die Wahl der recht­li­chen Struk­tur inner­halb eines bestimm­ten Fonds­do­mi­zils ent­schei­det über Erfolg oder Miss­erfolg. Wes­halb dem so ist und wovon dies abhängt, soll nach­fol­gend erör­tert wer­den. Auf­sichts­be­hör­den sind aus­ser­dem ver­mehrt bereit, zeit­ge­mäs­se und auf die tech­no­lo­gi­schen Mög­lich­kei­ten abge­stimm­te regu­la­to­ri­sche Bedin­gun­gen zu schaf­fen; die Zulas­sung von Reser­ved Alter­na­ti­ve Invest­ment Funds (RAIF) und von Euro­pean Long­term Invest­ment Funds (ELTIF) in Luxem­burg und das Pen­dant zum RAIF in der Schweiz, der so genann­te Limi­t­ed Qua­li­fied Inves­tor Fund (L‑QIF; in Vor­be­rei­tung), sind wich­ti­ge Mei­len­stei­ne auf dem Weg hin zu einer fort­schritt­li­chen und kun­den­na­hen Fondswelt. 

Hat­ten wir hier­zu­lan­de im dama­li­gen Anla­ge­fonds­ge­setz noch bis Ende 2006 ledig­lich die Form des klas­si­schen offe­nen, ver­trag­li­chen Anla­ge­fonds, so erwei­ter­te das 2007 ein­ge­führ­te Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz den Anwen­dungs­be­reich in Anleh­nung an die euro­päi­sche und inter­na­tio­na­le Regu­lie­rung auch auf kör­per­schaft­li­che For­men wie SICAV, SICAF und KmGK. Mit der SICAF und der KmGK wur­den damals auch erst­mals geschlos­se­ne Rechts­for­men ein­ge­führt. Betref­fend neu­en Fonds­kon­struk­tio­nen resp. Fonds­rechts­for­men ist seit 2007 denn aber dies­be­züg­lich nicht mehr viel gegan­gen. Gros­se Hoff­nun­gen setzt die hie­si­ge Fonds­in­dus­trie des­halb auf den L‑QIF, über­zeugt davon, dass sich ein Domi­zil­platz nicht zuletzt auch über sei­ne Inno­va­ti­ons­kraft verkauft. 

Für das nach­fol­gen­de Fach­ge­spräch stell­ten sich die fol­gen­den Exper­ten zur Ver­fü­gung: Eugè­ne Del Ciop­po [UBS Fonds­lei­tung], Patrick Moser [Avel­aLaw], Simon Schä­ren [AMAS], And­reea Ste­fa­nes­cu [Solu­fonds] und Ralph Warth [CS Funds].

Bei Fondsgründungen kommt nach der Wahl des Domizils sogleich die Frage nach der geeigneten Rechtsform resp. rechtlichen Fondskonstruktion. Wovon hängt dies ab? Was sind die Beweggründe? 

Del Ciop­po: Es sind mehr­heit­lich nach­fol­gen­de Über­le­gun­gen, wel­che wir im Rah­men eines Struk­tu­rie­rungs­pro­zes­ses in der Zusam­men­ar­beit mit unse­ren White Label-Kun­den the­ma­ti­sie­ren: das Domi­zil, die Art der Inves­ti­tio­nen, die Inves­to­ren­art – vor­ab ihr Domi­zil – und mög­li­che Ver­triebs­aspek­te. Betref­fend Fonds­do­mi­zil ist die ent­schei­den­den Fra­ge Schweiz oder euro­päi­sches Aus­land. Eine Schwei­zer Lösung ist wei­ter­hin fast aus­schliess­lich für rein inlän­disch ori­en­tier­te Anbie­ter respek­ti­ve Inves­to­ren attrak­tiv. Sobald aus­län­di­sche Inves­to­ren zumin­dest erwägt wer­den, ist ins­be­son­de­re aus Steu­er- und Ver­triebs­über­le­gun­gen eine euro­päi­sche Struk­tur ange­zeigt. Bezüg­lich der Rechts­form bie­ten sowohl die Schweiz als auch die füh­ren­den euro­päi­schen Fonds­stand­or­te eine brei­te Palet­te an Mög­lich­kei­ten. Auch hier­für gilt es zusam­men mit dem Fonds­part­ner in enger Zusam­men­ar­beit die bes­te Lösung zu eruieren. 

Schä­ren: Aus­gangs­punkt bil­den viel­fach steu­er­li­che Beweg­grün­de. Die Rechts­form kann einen Ein­fluss auf den steu­er­li­chen Sta­tus eines Vehi­kels und sei­ner Anle­ger haben. Aus­ser­dem unter­schei­den sich die regu­la­to­ri­schen Anla­ge­vor­schrif­ten mit­un­ter auch nach der gewähl­ten Rechts­form. Die­se Fak­to­ren müs­sen bei der Wahl der geeig­ne­ten Struk­tur berück­sich­tigt werden. 

Ste­fa­nes­cu: Die Wahl der recht­li­chen Struk­tur inner­halb eines bestimm­ten Fonds­do­mi­zils ist eine der ent­schei­den­den Fra­gen, wel­che es im Vor­feld der Auf­set­zung eines Anla­ge­fonds zu beant­wor­ten gilt. Letzt­lich gilt es mit die­ser sicher­zu­stel­len, dass der Invest­ment Mana­ger bzw. Pro­mo­ter die idea­le Hül­le mit den adäqua­ten recht­li­chen Vor­ga­ben erhält, um einer­seits sei­ne Invest­ment­idee adäquat umset­zen zu kön­nen, wäh­rend gleich­zei­tig gewähr­leis­tet wer­den muss, dass der Fonds auch den gewünsch­ten Ziel­in­ves­to­ren zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kann. 

Warth: Mit der Wahl des Domi­zils wird von Sei­ten des Fonds-Spon­sors – also des Initia­tors eines Pri­va­te Label Funds – bereits ein Ent­scheid über mög­li­che Ver­triebs­län­der und Effi­zi­enz­op­tio­nen des Fonds gefällt. Im Rah­men von Schwei­zer Fonds hängt die Wahl der opti­ma­len Rechts­form von Kun­den­be­dürf­nis­sen wie der Anla­ge­stra­te­gie und ‑umset­zung, anvi­sier­ten Schwei­zer Inves­to­ren – etwa Retail- Inves­to­ren – und der Art der Ein­fluss­nah­me des Fonds-Spon­sors auf die Fonds­struk­tur ab. Die Fonds­sta­tis­tik bestä­tigt die Prä­fe­renz von Schwei­zer Fonds-Spon­so­ren für den ver­trags­recht­li­chen Fonds – par­ti­ell aus his­to­ri­schen Grün­den, aber sicher­lich auch aus Über­le­gun­gen der Ein­fach­heit und der ope­ra­ti­ven Effi­zi­enz. So über­nimmt die Fonds­lei­tung im Rah­men eines ver­trag­li­chen Fonds die gover­na­le Funk­ti­on und somit die Ver­ant­wor­tung für Risi­ko­ma­nage­ment, Legal und Com­pli­ance. Zugleich ist sie Ansprech­part­ne­rin der Eid­ge­nös­si­schen Finanz­markt­auf­sicht FIN­MA, des Revi­sors und der Inves­to­ren. Die­se umfas­sen­de Dienst­leis­tung wird im Rah­men einer SICAV zumin­dest haf­tungs­recht­lich auf meh­re­re Ser­vice-Anbie­ter ver­teilt, da es sich hier­bei um eine eige­ne Kör­per­schaft mit einem Ver­wal­tungs­rat sowie wei­te­ren Anfor­de­run­gen an die Orga­ni­sa­ti­on und Kapi­ta­li­sie­rung han­delt. Unse­re insti­tu­tio­nel­len Kun­den bevor­zu­gen im Wert­schrif­ten­be­reich klar ein Out­sour­cing-Modell im Sin­ne des ver­trags­recht­li­chen Fonds. 

Moser: Hier noch eine kur­ze Markt­über­sicht zur Schweiz: Für Wert­schrif­ten­fonds und tra­di­tio­nel­le Anla­ge­klas­sen ist der ver­trag­li­che Anla­ge­fonds in der Schweiz das Stan­dard­pro­dukt, da er am bil­ligs­ten ist und am schnells­ten auf­ge­setzt wer­den kann – im so genann­ten «Fast-Track»-Verfahren in der Regel innert weni­ger Arbeits­ta­ge. Die SICAV ist dage­gen wesent­lich auf­wen­di­ger in der Auf­set­zung und im Unter­halt: Man muss für den Ver­wal­tungs­rat Gewährs­trä­ger fin­den und bewil­li­gen las­sen sowie eine Bewil­li­gungs­vor­prü­fung durch eine unab­hän­gi­ge Prüf­stel­le vor­neh­men las­sen. Zudem braucht es eine Min­dest­ein­la­ge und Eigen­mit­tel­an­for­de­run­gen sind auch auf der Pro­dukt­ebe­ne zu beach­ten. Für mate­ri­el­le Ände­run­gen des Anla­ge­re­gle­ments muss jedes Mal eine Gene­ral­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den. Geeig­net ist eine SICAV an sich nur für Wohn­im­mo­bi­li­en­fonds, wenn bei einem ver­trag­li­chen Fonds nicht sicher­ge­stellt wer­den kann, dass die Fonds­lei­tung im Sin­ne der Lex Kol­ler schwei­ze­risch beherrscht ist. Für ande­re alter­na­ti­ve Anla­ge­klas­sen bie­tet sich wie­der­um der ver­trag­li­che Anla­ge­fonds an oder, bei illi­qui­den Anla­gen etwa für Risi­ko­ka­pi­tal oder Infra­struk­tur, die geschlos­se­ne Kom­man­dit­ge­sell­schaft für kol­lek­ti­ve Kapi­tal­an­la­gen. Die­se ist aber nur qua­li­fi­zier­ten Anle­gern zugäng­lich und weist eine zeit­lich beschränk­te Lauf­zeit auf. Invest­ment­ge­sell­schaf­ten mit fes­tem Kapi­tal – so genann­te SICAFs – hin­ge­gen will nie­mand auflegen. 

Verschiedene Domizilstandorte heisst auch unterschiedliche Rechtsformen: Wie unterscheidet sich diesbezüglich Luxemburg von der Schweiz?

Warth: Luxem­burg bie­tet als wich­tigs­tes euro­päi­sches Fonds­do­mi­zil neben umfas­sen­de­ren Ver­triebs­mög­lich­kei­ten im Rah­men von SICAV auch unter­schied­li­che Rechts­kon­struk­te an. So sind die Fonds für den Retail-Ver­trieb oft als Socié­té Anony­me, also Akti­en­ge­sell­schaf­ten auf­ge­setzt, wäh­rend sie für «well-infor­med inves­tors » als SCA – sprich: GmbH – oder sogar als Part­ner­ship – sei es SCS oder SCSp – mit einem unbe­grenzt haf­ten­den Kom­ple­men­tär und bis zu ihrer Anla­ge­zu­sa­ge haf­ten­den Kom­man­di­tä­ren kon­zi­piert sind. Die letz­ten zwei Rechts­struk­tu­ren wer­den auf­grund ihrer fle­xi­blen Aus­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten von Fonds-Spon­so­ren oft im Rah­men von illi­qui­den direk­ten oder indi­rek­ten Anla­gen wie Pri­va­te Equi­ty oder Pri­va­te Debt sowie Infra­struk­tur- und Immo­bi­li­en­an­la­gen gewählt. In der Schweiz steht uns die­ses Kon­strukt aus­schliess­lich im Rah­men der Kom­man­dit­ge­sell­schaft für kol­lek­ti­ve Kapi­tal­an­la­gen und somit als geschlos­se­nes Anla­ge­ve­hi­kel zur Ver­fü­gung. Eine ver­gleich­ba­re Umset­zung als halb-offe­ne Fonds ist im Schwei­zer Fonds­recht zur­zeit nicht vorgesehen. 

Schä­ren: Luxem­burg hat tra­di­tio­nell eine kom­ple­xe­re Regu­lie­rung als die Schweiz und stellt mehr Rechts­for­men und Gestal­tungs­op­tio­nen zur Ver­fü­gung. Aus­ser­dem ist Luxem­burg in der EU, so dass sich im Bereich der Ver­wal­tung, der Ver­wah­rung und beim Ver­trieb uni­ons­wei­te Tätig­keits­op­tio­nen eröff­nen – ins­be­son­de­re über das so genann­te Pass­port­ing. Del Ciop­po: Luxem­burg ver­fügt über eine Viel­zahl an Struk­tu­ren und Arten, die jeweils auf die Anla­ge­klas­se, den Anle­ger­kreis und all­fäl­li­ge Steu­er­im­pli­ka­tio­nen aus­ge­rich­tet sind. Auf­fäl­lig ist, dass im Ver­gleich zur Schweiz viel weni­ger Fonds Com­mun de Pla­ce­ment – so genann­te FCPs, also Kol­lek­ti­v­an­la­gen in rein ver­trag­li­cher Form – auf­ge­setzt wer­den und wir in der Schweiz trotz der bestehen­den Mög­lich­kei­ten immer noch weit­ge­hend ein «FCP-Markt» sind. 

Rückblick Schweiz: Wie fing alles an, woher kommen wir? Ursprünglich waren es hierzulande alles nur offene und vertragliche Rechtsformen. Was änderte sich ab 2007? 

Schä­ren: Wie ange­merkt, regel­te das frü­he­re Anla­ge­fonds­ge­setz AFG ein­zig den ver­trag­li­chen Anla­ge­fonds. Das Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­setz KAG ab 2007 erwei­ter­te den Anwen­dungs­be­reich in Anleh­nung an die euro­päi­sche und inter­na­tio­na­le Regu­lie­rung auch auf kör­per­schaft­li­che For­men – SICAV, SICAF und KmGK. Mit der SICAF und der KmGK wur­den auch geschlos­se­ne Rechts­for­men eingeführt. 

Ste­fa­nes­cu: Die Eta­blie­rung wei­te­rer Struk­tu­rie­rungs­mög­lich­kei­ten wie SICAV, SICAF sowie KmGK haben unse­ren Schwei­zer Fonds­markt tat­säch­lich einen gros­sen Schritt vor­wärts­ge­bracht. Den­noch: Man­che der neu­en Rechts­for­men fris­ten in der Schweiz im euro­päi­schen Ver­gleich bis­her eher ein Schat­ten­da­sein. Mit der Ein­füh­rung des L‑QIF, wel­che in der zwei­ten Jah­res­hälf­te 2023 end­lich in die Tat umge­setzt wer­den soll­te, ver­bin­den wir gros­se Hoff­nun­gen, unse­ren Kun­den dann eine fle­xi­ble, mit einer schnel­len Time-to-Mar­ket aus­ge­stat­ten Struk­tur anbie­ten zu kön­nen. Dies­be­züg­lich sind wir bereits vor­be­rei­tet, um Kun­den auf die­sem Weg zu begleiten. 

Wie sieht die Entwicklung in der Schweiz heute aus? Da ist wie eben angedeutet zunächst ein L‑QIF, ein Limited Qualified Investor Fund, in Vorbereitung. Um was geht es dabei und wofür soll er geschaffen werden? 

Ste­fa­nes­cu: Die Grund­idee die­ser neu­en Fonds­struk­tur mit der Abkür­zung L‑QIF besteht dar­in, eine fle­xi­ble und kon­kur­renz­fä­hi­ge kol­lek­ti­ve Kapi­tal­an­la­ge nach Schwei­zer Recht zur Ver­fü­gung zu stel­len, äqui­va­lent zum Reser­ved Alter­na­ti­ve Invest­ment Fund RAIF, wel­cher in Luxem­burg 2016 erfolg­reich lan­ciert wur­de. Damit kann der Schwei­zer Finanz­platz die momen­tan noch vor­han­de­ne Pro­dukt­lü­cke zum Fonds­platz Luxem­burg wie­der schlies­sen. Der L‑QIF soll somit Arbeits­plät­ze, Wert­schöp­fung und Steu­er­sub­strat zurück in die Schweiz holen und den Finanz­platz wei­ter stär­ken. Wie es zudem der Name schon sagt, steht ein L‑QIF nur qua­li­fi­zier­ten Inves­to­ren offen. 

Welches sind die Begriffsmerkmale dieser neuartigen Fondskonstruktion?

Ste­fa­nes­cu: Beim L‑QIF han­delt es sich um eine neue Fonds­ka­te­go­rie ana­log schon exis­tie­ren­der Fonds­struk­tu­ren. Ein L‑QIF kann sowohl als offe­ne als auch als geschlos­se­ne kol­lek­ti­ve Kapi­tal­an­la­ge auf­ge­legt wer­den. Das Anla­ge­uni­ver­sum soll fle­xi­bel sein und den Inves­to­ren grösst­mög­li­che Aus­wahl betref­fend der gefor­der­ten Anla­ge­re­strik­tio­nen bie­ten. Die Details wer­den momen­tan auf Stu­fe der Ver­ord­nun­gen defi­niert. Zudem konn­te eine steu­er­li­che Ein­ord­nung als Schwei­zer Fonds gewähr­leis­tet wer­den, womit als zen­tra­les Ele­ment die Gleich­be­hand­lung des L‑QIF mit den schon exis­tie­ren­den Fonds­struk­tu­ren sicher­ge­stellt wer­den kann. Durch die indi­rek­te Auf­sicht des Ver­mö­gens­ver­wal­ters und der Fonds­lei­tung, wel­che bei­de im Fal­le eines L‑QIFs zwin­gend ein FIN­MA-über­wach­tes Insti­tut sein müs­sen, wird den­noch dem Kun­den­schutz­be­dürf­nis qua­li­fi­zier­ter Anle­ge­rin­nen und Anle­ger ange­mes­sen Rech­nung getragen. 

Schä­ren: Ein L‑QIF steht in der Tat nur qua­li­fi­zier­ten Anle­gern offen. Er ver­fügt weder über eine Bewil­li­gung noch über eine Geneh­mi­gung der FIN­MA. Aus­ser­dem müs­sen die beson­de­ren Vor­ga­ben über die Ver­wal­tung des L‑QIF ein­ge­hal­ten wer­den – also zwin­gen­de Ver­wal­tung durch eine Fonds­lei­tung, SICAV oder KmGK. 

Warth: Zusam­men­fas­send ist der gesam­te Lan­cie­rungs­pro­zess rascher und begüns­tigt damit beson­ders Fonds mit einem Fokus auf alter­na­ti­ve Anla­gen wie Immo­bi­li­en, Pri­va­te Equi­ty oder Pri­va­te Debt, bei denen der Geneh­mi­gungs­pro­zess bis anhin jeweils lan­ge dauerte.

Welches sind die Vorteile und von welchen Erleichterungen profitiert dieses neue Fondsvehikel?

Moser: Mit dem Weg­fall der Bewil­li­gungsbzw. Geneh­mi­gungs­pflicht ent­fällt für den L‑QIF das Gesuch an die FIN­MA. Im Bereich der nicht-tra­di­tio­nel­len Anla­gen zie­hen sich sol­che Gesu­che manch­mal über Wochen bis Mona­te hin, was beim L‑QIF nun eben ent­fällt; das Pro­dukt ist somit viel schnel­ler auf dem Markt. Eben­so ent­fal­len beim L‑QIF die Anla­ge­vor­schrif­ten von Art. 53–71 KAG und Art. 103 KAG. Es sind also theo­re­tisch auch Fonds mit Anla­gen mög­lich, wel­che die FIN­MA unse­res Wis­sens bis­lang nicht zuge­las­sen hat, etwa Wein, Old­ti­mer, Kunst etc., dies solan­ge eine ange­mes­se­ne Liqui­di­tät sicher­ge­stellt ist – Stich­wort: neu­er Art. 78a KAG. Der Art. 118d KAG ent­hält dane­ben eine lan­ge Lis­te von Bestim­mun­gen, die der FIN­MA eine Ein­zel­fall­ent­schei­dungs- oder Auf­sichts­kom­pe­tenz ein­räu­men, und wel­che auf den L‑QIF nicht anwend­bar sind.

Warth: Die gleich­wer­ti­ge recht­li­che Akzep­tanz des L‑QIF als Schwei­zer Fonds gepaart mit dem Weg­fall der Vor­ga­ben bezüg­lich mög­li­cher Anla­gen oder der Risi­ko­ver­tei­lung ermög­licht höhe­re Fle­xi­bi­li­tät beim Port­fo­lio-Auf­bau. So kön­nen bei­spiels­wei­se meh­re­re tra­di­tio­nel­le und/oder alter­na­ti­ve Anla­ge­klas­sen kom­bi­niert oder Fonds mit kon­zen­trier­ten Port­fo­li­os lan­ciert werden.

Del Ciop­po: Der L‑QIF ist ana­log dem Luxem­bur­ger RAIF ein indi­rekt beauf­sich­tig­ter Fonds, was grund­sätz­lich eine höhe­re Lan­cie­rungs­ge­schwin­dig­keit erlaubt. Wei­te­re Ver­ein­fa­chun­gen bestehen im Fal­le von Ände­run­gen resp. Anpas­sun­gen nach einer Lan­cie­rung. Der zwei­te wesent­li­che Vor­teil ist der gros­se Spiel­raum bezüg­lich Diver­si­fi­ka­ti­ons­vor­schrif­ten in den Anla­ge­richt­li­ni­en. Ent­ge­gen der immer wie­der gemach­ten Aus­sa­ge, dass der L‑QIF güns­ti­ger sei als ein nor­ma­ler Fonds, sehen wir kei­ne direk­ten Kos­ten­vor­tei­le. Indi­rekt kann die beschleu­nig­te Lan­cie­rung allen­falls Oppor­tu­ni­täts­kos­ten wett­ma­chen, wenn man eine Inves­ti­ti­on inner­halb kur­zer Frist aus­füh­ren kann und nicht auf eine FIN­MA-Bewil­li­gung war­ten muss.

Offenbar gibt es auch Vereinfachungen im Rahmen von Änderungen resp. Anpassungen nach einer Lancierung. Welche sind das notabene – welche Vereinfachungen bei welcher Art von Anpassungen?

Del Ciop­po: Die regu­la­to­ri­schen Ver­ein­fa­chun­gen bezie­hen sich haupt­säch­lich auf die fle­xi­ble Hand­ha­bung von situa­ti­ven Anpas­sun­gen der Anla­ge­richt­li­ni­en und der davon abge­lei­te­ten erhöh­ten Time­to- Market.

Schä­ren: Eben wur­de auch gesagt, dass der L‑QIF ein indi­rekt beauf­sich­tig­ter Fonds sei. Las­sen Sie mich das noch genau­er aus­füh­ren: Kon­kret heisst das, dass hier­für weder eine Bewil­li­gung noch eine Geneh­mi­gung durch die FIN­MA vor­lie­gen muss. Tat­säch­lich kann ein sol­cher L‑QIF auf­grund die­ser auf­sichts­recht­li­chen Erleich­te­run­gen wesent­lich schnel­ler rea­li­siert wer­den. Bloss die admi­nis­tra­ti­ve Ver­wal­tung und das Port­fo­lio- resp. das Asset Manage­ment muss durch ein bewil­lig­tes Insti­tut erfol­gen. L‑QIF in der Form von ver­trag­li­chen Anla­ge­fonds müs­sen grund­sätz­lich durch eine Fonds­lei­tung ver­wal­tet wer­den. L‑QIF in der Form einer SICAV müs­sen die Admi­nis­tra­ti­on und die Anla­ge­ent­schei­de ein und der­sel­ben Fonds­lei­tung über­tra­gen. Falls ein L‑QIF als KmGK aus­ge­stal­tet ist, muss die Geschäfts­füh­rung einem Ver­wal­ter von Kol­lek­tiv­ver­mö­gen gemäss FINIG über­tra­gen wer­den. Das Gesetz erlaubt aus­ser­dem auch eine Wei­ter­de­le­ga­ti­on gewis­ser Tätigkeiten.

Für welche Anlageausrichtungen respektive für welche Arten von Anlageinstrumenten soll er speziell geeignet sein?

Moser: Auf­grund der Nicht­an­wend­bar­keit der Anla­ge­vor­schrif­ten von Art. 53– 71 KAG und Art. 103 KAG eig­net sich der L‑QIF für alle mög­li­chen Anla­ge­po­li­ti­ken bzw. ‑instru­men­te. Das reicht von ganz tra­di­tio­nel­len, effek­ten­fonds-ähn­li­chen Vehi­keln bis hin zu Fonds, die in hoch­spe­zia­li­sier­te oder unüb­li­che Anla­gen inves­tie­ren. Ins­be­son­de­re sind auch Misch­for­men mög­lich, was es bis­lang erst im Bereich der KmGK gege­ben hatte.

Ste­fa­nes­cu: Obwohl der L‑QIF für jeg­li­che Anla­ge­klas­sen qua­li­fi­ziert, kon­kur­ren­ziert er wenig mit den bestehen­den Fonds­struk­tu­ren und soll in ers­ter Linie Inves­ti­tio­nen in inno­va­ti­ve, neue Anla­ge­klas­sen erlau­ben – etwa Pri­va­te Equi­ty, Ven­ture Capi­tal, aber auch Infra­struk­tur sowie ande­re exo­ti­sche Anla­ge­klas­sen wie Kryp­to­wäh­run­gen, etc.

Schä­ren: Vor dem Hin­ter­grund, dass die Ziel­grup­pe ledig­lich qua­li­fi­zier­te Anle­ger umfasst, han­delt es sich von der Anla­ge­aus­rich­tung her im Wesent­li­chen um alter­na­ti­ve Anla­gen. Die Ein­schrän­kung auf qua­li­fi­zier­te Anle­ger ist aller­dings auch auf die feh­len­de Pro­dukt­auf­sicht zurück­zu­füh­ren und nicht nur auf den Anlagehorizont.

Warth: Warth: Zu den genann­ten Misch­for­men noch fol­gen­des: Aus unse­rer Sicht stellt die fle­xi­ble und umfas­sen­de Umset­zungs­mög­lich­keit im Rah­men einer holis­ti­schen Anla­ge­stra­te­gie den gros­sen Mehr­wert des L‑QIF dar. So kön­nen klas­si­sche Wert­schrif­ten und Anla­ge­fonds genau­so Teil des Fonds sein wie auch alter­na­ti­ve Anla­gen und – neu im Schwei­zer Fonds-Set­up – sogar «Pas­si­on Invest­ments», also Lieb­ha­ber­an­la­gen. Vor­aus­set­zung: Die­se sind bewert­bar und es besteht genü­gend Rück­nah­me­li­qui­di­tät. Wir gehen jedoch nicht davon aus, dass bei Inkraft­tre­ten des L‑QIF bereits rei­ne «Pas­si­on Invest­ment »-Fonds lan­ciert wer­den. Der Fokus wird pri­mär auf klas­si­schen Anla­ge­stra­te­gien und ‑instru­men­ten lie­gen. Ers­te Gesprä­che mit Markt­teil­neh­mern bestä­ti­gen unse­re Annahme.

Nur rasch zum formellen Einordnen: Ist der L‑QIF formaljuristisch eine neue Rechtsform oder eine ganz neue Fondskonstruktion, welche in diverse verfügbare Rechtsformen gehüllt werden kann?

Moser: Mit dem L‑QIF wird kei­ne neue Rechts­form geschaf­fen, auch nicht eine neue Fonds­kon­struk­ti­on, son­dern eher eine zusätz­li­che Fonds-«Art», ähn­lich den bestehen­den gesetz­lich gere­gel­ten Arten – also Effek­ten­fonds, übri­ge Fonds für tra­di­tio­nel­le Anla­gen bzw. für alter­na­ti­ve Anla­gen, Immo­bi­li­en­fonds –, wel­che ana­log zum L‑QIF eben­falls in ver­schie­de­nen Rechts­klei­dern auf­ge­legt wer­den kön­nen. Das zeigt sich auch dar­an, dass ein L‑QIF eben nicht eine der erwähn­ten Fonds­ar­ten­be­zeich­nun­gen tra­gen darf.

Schä­ren: Ein L‑QIF kann nur eine im KAG gere­gel­te Rechts­form auf­wei­sen. Inso­weit ist der L‑QIF kon­zep­tio­nell tat­säch­lich kei­ne neue Rechts­form, son­dern baut auf den bestehen­den Kon­zep­ten des KAG auf.

Welches wären dazu die geeigneteren Rechtsformen hierzulande, welche weniger – aus welchen Gründen?

Del Ciop­po: Der L‑QIF kann sowohl als ver­trag­li­cher Fonds als auch als Fonds mit eige­ner Rechts­per­sön­lich­keit als SICAV oder KmGK lan­ciert wer­den. Auf­grund der höhe­ren Fle­xi­bi­li­tät in der Aus­ge­stal­tung der Anla­ge­richt­li­ni­en eig­net sich das Pro­dukt nur für qua­li­fi­zier­te Anle­ger, wel­che die damit ver­bun­de­nen Risi­ken oder Liqui­di­täts­eng­päs­se ver­ste­hen und ver­kraf­ten können.

Schä­ren: Der L‑QIF kann wie gesagt grund­sätz­lich in allen eta­blier­ten Rechts­for­men des KAG auf­ge­setzt wer­den. Aller­dings kommt die SICAF aus kon­zep­tio­nel­len Grün­den nicht in Fra­ge und ist daher kei­ne mög­li­che Basis für einen L‑QIF.

Weshalb ist das so?

Moser: Als Gefäss des offe­nen Typs kann ein L‑QIF in der Rechts­form eines ver­trag­li­chen Anla­ge­fonds oder einer SICAV auf­ge­setzt wer­den. Als geschlos­se­ner Fonds gibt es hin­ge­gen nur die Kom­man­dit­ge­sell­schaft für kol­lek­ti­ve Kapi­tal­an­la­gen und nicht auch die SICAF. Der Grund hier­für ist, dass eine SICAF, wenn sich an ihr nur qua­li­fi­zier­te Anle­ger betei­li­gen kön­nen und ihre Akti­en auf den Namen lau­ten – Inha­ber­ak­ti­en wur­den ja de fac­to abge­schafft – gar nicht mehr als kol­lek­ti­ve Kapi­tal­an­la­ge gilt. Ich ver­wei­se auf Art. 2 Abs. 3 KAG.

Gibt es Sondervorschriften resp. ‑bestimmungen für Immobilienanlagen?

Ste­fa­nes­cu: Durch­aus. Ähn­lich wie im Fall eines Immo­bi­li­en­fonds nach KAG sind gewis­se spe­zi­fi­sche Anfor­de­run­gen für Immo­bi­li­en­an­la­gen ein­zu­hal­ten. Ein L‑QIF etwa muss einen unab­hän­gi­gen Schät­zungs­exper­ten beauf­tra­gen. Es besteht ein Ver­bot für Trans­ak­tio­nen mit nahe­ste­hen­den Per­so­nen, wobei die Details hin­sicht­lich mög­li­cher Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen momen­tan auf der Ver­ord­nungs­stu­fe gere­gelt wer­den. Zudem wird wie­der­um eine maxi­ma­le Ver­pfän­dung der Grund­stü­cke ein­zu­hal­ten sein, wobei die maxi­ma­le Höhe eben­falls noch auf Stu­fe der Kol­lek­ti­v­an­la­ge­ver­ord­nung bera­ten wird.

Schä­ren: In Art. 118p KAG sind Son­der­vor­schrif­ten für Immo­bi­li­en-L-QIF ent­hal­ten. Die­se ori­en­tie­ren sich aber weit­ge­hend an den Vor­schrif­ten über Immo­bi­li­en­fonds. Die Bestim­mun­gen gemäss Art. 63 Abs. 1–3 KAG gel­ten sinn­ge­mäss – ich den­ke unter ande­rem an das Über­nah­meund Abtre­tungs­ver­bot. Die Anfor­de­run­gen an die Schät­zungs­exper­ten gel­ten bei L‑QIF eben­falls. Der Bun­des­rat wird die­se Bestim­mun­gen auf dem Ver­ord­nungs­weg noch konkretisieren.

Ste­fa­nes­cu: Auf­grund der Befürch­tung, dass der L‑QIF von ver­mö­gen­den Pri­vat­per­so­nen dazu genutzt wer­den könn­te, im Bereich der direk­ten Immo­bi­li­en­an­la­gen Steu­ern zu opti­mie­ren, wur­de die Geset­zes­vor­la­ge wäh­rend der par­la­men­ta­ri­schen Kon­sul­ta­ti­on in dem Sin­ne ange­passt, dass ein in direk­ten Immo­bi­li­en­an­la­gen inves­tie­ren­der L‑QIF nur pro­fes­sio­nel­len Anle­gern gemäss dem Finanz­dienst­leis­tungs­ge­setz FID­LEG zur Ver­fü­gung steht, das heisst Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Pen­si­ons­kas­sen, gros­sen Unter­neh­men, etc…

Moser: Bei L‑QIF, wel­che Direkt­an­la­gen in Immo­bi­li­en täti­gen, wird der Anle­ger­kreis wie aus­ge­führt zusätz­lich ein­ge­engt. Die qua­li­fi­zier­ten Anle­ger, wel­che in sol­che Immo­bi­li­en-L-QIF inves­tie­ren, müs­sen zusätz­lich so genann­te «per se» pro­fes­sio­nel­le Kun­den nach Art. 4/3/a–h FID­LEG sein. Wer kann folg­lich nicht in sol­che L‑QIF mit Direkt­an­la­gen in Immo­bi­li­en inves­tie­ren? Das sind Fami­ly Offices – Art. 4/3/i FID­LEG – und Kun­den, die durch eine Opting-out Erklä­rung zu pro­fes­sio­nel­len Kun­den gewor­den sind sowie qua­li­fi­zier­te Anle­ger nach Art. 10/3ter KAG, also Ver­mö­gens­ver­wal­tungs- und Anla­ge­be­ra­tungs­kun­den. Dazu ent­hält Art. 118p KAG Son­der­vor­schrif­ten für L‑QIF mit Immo­bi­li­en­an­la­gen: Es gilt Art. 63/1–3 KAG – Haf­tungs­vor­schrif­ten; Geschäf­te unter Nahe­ste­hen­den – sinn­ge­mäss. Wei­ter müs­sen L‑QIF mit Immo­bi­li­en­an­la­gen auch unab­hän­gi­ge Schät­zungs­exper­ten beauftragen.

Wie schätzen Sie die Zukunft des L‑QIF ein?

Warth: Die Zukunft des L‑QIF kann wohl anhand des enor­men Erfolgs des Luxem­bur­ger RAIF erahnt wer­den. So lan­cie­ren wir als Luxem­bur­ger AIFM mitt­ler­wei­le signi­fi­kant mehr RAIFs denn SIFs, also von der Finanz­markt­auf­sicht geneh­mig­te und über­wach­te Anla­ge­fonds für den Ver­trieb an «well-infor­med inves­tors». Wenig über­ra­schend sehen wir merk­li­che Vor­tei­le im L‑QIF und eine erheb­li­che Ver­bes­se­rung gegen­über dem Sta­tus Quo. Dies gilt ins­be­son­de­re für Anle­ger mit kon­zen­trier­ten oder gemisch­ten Port­fo­li­os, wel­che sie in eine Schwei­zer Struk­tur ein­brin­gen wollen.

Del Ciop­po: Der L‑QIF wird dem Schwei­zer Fonds­stand­ort zwei­fel­los einen Wachs­tums­schub ver­schaf­fen, indem Ver­mö­gens­wer­te, wel­che im Aus­land lie­gen, wie­der in die Schweiz zurück­ge­bracht wer­den. Aus­ser­dem wer­den wir Kon­ver­tie­run­gen von so genann­ten Übri­gen Fonds in L‑QIF-Struk­tu­ren sehen, ins­be­son­de­re bei Einanlegerfonds.

Moser: Für neu auf­zu­le­gen­de Fonds für qua­li­fi­zier­te Anle­ger ist der L‑QIF sicher eine attrak­ti­ve Form, ins­be­son­de­re dort, wo das «Time-to-Market»-Element und/ oder die erwei­ter­ten Anla­ge­mög­lich­kei­ten im Vor­der­grund ste­hen. Es ist jedoch nicht aus­zu­schlies­sen, dass kon­ser­va­tiv aus­ge­rich­te­te Anle­ger, zum Bei­spiel Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen, aus Sicher­heits­über­le­gun­gen nach wie vor eine beauf­sich­tig­te Fonds­struk­tur bevor­zu­gen. Ob sich Anla­ge­gel­der, die in aus­län­di­schen Struk­tu­ren wie dem Luxem­bur­ger RAIF ange­legt sind, in die Schweiz zurück­ho­len las­sen, wird die Zukunft wei­sen. Sofern die Stem­pel­steu­er bestehen bleibt und die L‑QIF steu­er­lich gleich­be­han­delt wer­den wie die übri­gen kol­lek­ti­ven Kapi­tal­an­la­gen – davon ist der­zeit aus­zu­ge­hen –, bestehen hier durch­aus Chan­cen, zumin­dest bei offe­nen Gefässen.

Ste­fa­nes­cu: Wir gehen davon aus, dass der L‑QIF auf­grund sei­ner indi­rek­ten Über­wa­chung und der damit ein­her­ge­hen­den schnel­len Time-to-Mar­ket sowie in Bezug auf die viel­fäl­ti­gen Anla­ge­mög­lich­kei­ten umfang­reich ein­ge­setzt wer­den kann und wird. Die Struk­tur erfor­dert aller­dings sehr star­ke Part­ner wie eine kom­pe­ten­te Fonds­lei­tung und Depot­bank. Die zahl­rei­chen Anfra­gen, wel­che wir bereits jetzt im Vor­feld erhal­ten, zei­gen uns zudem, dass die­ser Struk­tur eine erfolg­rei­che Zukunft beschie­den sein dürf­te. Schä­ren: Das den­ke ich auch. Der L‑QIF könn­te sich in der Schweiz durch­aus zum Erfolgs­kon­zept ent­wi­ckeln. Ent­schei­dend wird in die­sem Zusam­men­hang auch sein, ob das L‑QIF-Modell bei qua­li­fi­zier­ten Anle­gern auf Anklang stösst. Jeden­falls müs­sen qua­li­fi­zier­te Anle­ger mit einem star­ken Bezug zur Schweiz nicht mehr auf ver­gleich­ba­re aus­län­di­sche Pro­duk­te ausweichen.

Gibt es Ansätze für weitere Innovationen in der Schweiz – etwa betreffend Rechtsformen, Fondsarten, Fondskonstruktionen, Fondsstrukturen etc.?

Schä­ren: Das Poten­zi­al der Block­chain konn­te sich im Kol­lek­ti­v­an­la­gen­recht bis­lang noch nicht voll­um­fäng­lich ent­fal­ten. Daher gibt es aktu­ell ver­schie­de­ne rechts­po­li­ti­sche Bestre­bun­gen zur Digi­ta­li­sie­rung des KAG und ver­wand­ter Rechts­ge­bie­te. Dabei stellt sich die Fra­ge, inwie­fern das eta­blier­te regu­la­to­ri­sche Kon­zept des KAG hier­für ein Hin­der­nis darstellt.

Rechtsform resp. Fondskonstruktion und Technologie – zwei zentrale Drehund Angelpunkte für die Zukunft der Kollektivanlage. Soeben fiel auch der Begriff Blockchain. Welchen Einfluss auf Rechtsformen und Fondsarten nach KAG werden all die neuen technologischen Errungenschaften im Bereich der Digitalisierung und Tokenisierung möglicherweise haben?

Schä­ren: Die Block­chain-Tech­no­lo­gie und ande­re Inno­va­tio­nen ermög­li­chen im Invest­ment- Bereich neue Geschäfts­mo­del­le. Zunächst erwei­tert sich das Anla­ge­uni­ver­sum, da kol­lek­ti­ve Kapi­tal­an­la­gen neu auch in Kryp­to-Ver­mö­gens­wer­te inves­tie­ren kön­nen. Aus­ser­dem gibt es Ansät­ze, die Fonds­in­fra­struk­tur und bestimm­te Funk­tio­nen in die Block­chain zu inte­grie­ren und mit so genann­ten «smart con­tracts » abzu­bil­den. Hier­bei han­delt es sich im Wesent­li­chen um Com­pu­ter­pro­to­kol­le. Die neu­en Geschäfts­mo­del­le bewe­gen sich zum Teil aus­ser­halb des Gel­tungs­be­reichs des KAG, bedie­nen sich in gewis­sen Kon­stel­la­tio­nen aber auch tra­di­tio­nel­ler regu­la­to­ri­scher Gefäs­se und Rechts­for­men. Hier wird sich die Fra­ge stel­len, inwie­fern die regu­la­to­ri­sche Kon­zep­ti­on des KAG noch zeit­ge­mäss ist.

Die Themen «Rechtsform resp. Fondskonstruktion » und «Technologieentwicklung » spielen einander also vermehrt in die Hände. Können Sie das noch weiter ausführen?

Warth: Das dis­rup­ti­ve Ele­ment der Block­chain- basier­ten Toke­ni­sie­rung ermög­licht eine unab­hän­gi­ge Bewer­tung von illi­qui­den Anla­gen wie Dar­le­hen, Pri­va­te Equi­ty, Infra­struk­tur oder Pro­jek­ten in höhe­rer Fre­quenz zu tie­fe­ren Geste­hungs­kos­ten. Dies wird sich unse­res Erach­tens posi­tiv auf die Fonds­kon­struk­ti­on im Sin­ne einer erhöh­ten Bewer­tungs­fre­quenz und Rück­nah­me­li­qui­di­tät sowie gerin­ge­ren Kos­ten aus­wir­ken. Die Digi­ta­li­sie­rung kann im Tätig­keits­be­reich der Fonds­lei­tung, Admi­nis­tra­ti­on und beim Trans­fer Agent zu Pro­zess­an­pas­sun­gen füh­ren. Die­se wer­den die Unter­neh­mens­füh­rung durch gra­nu­la­re, trans­pa­ren­te, zeit­un­ab­hän­gi­ge Daten und Infor­ma­tio­nen wei­ter stär­ken und gleich­zei­tig Effi­zi­enz­ge­win­ne für Fonds-Spon­so­ren, den Ver­trieb und Anbie­ter von Asset Ser­vices rea­li­sie­ren. Ein Bei­spiel dafür ist der lang­wie­ri­ge und inef­fi­zi­en­te KYC/AML-Pro­zess bei direkt im Trans­fer-Agent-Regis­ter ein­ge­tra­ge­nen Inves­to­ren, wodurch künf­tig auf eine wie­der­keh­ren­de, lang­wie­ri­ge Wie­der­ho­lung des Pro­zes­ses ver­zich­tet wer­den kann.

Del Ciop­po: Inwie­weit und in wel­chem zeit­li­chen Rah­men die Tech­no­lo­gie­ent­wick­lung Ein­fluss auf Fonds­kon­struk­tio­nen haben, müss­te genau­er unter­sucht wer­den. Tat­sa­che ist, dass wir uns in einem ste­ten Wan­del befin­den, ange­trie­ben auch durch per­ma­nen­te Anstren­gun­gen, Inef­fi­zi­en­zen abzu­bau­en respek­ti­ve aus­zu­schal­ten und Pro­zes­se zu opti­mie­ren. Tech­no­lo­gie hilft auch in Sachen Kun­den­nä­he: Im Fal­le der L‑QIF bei­spiels­wei­se wird end­lich Rück­sicht genom­men auf die Risi­ko­be­reit­schaft und das Risi­ko­ver­ständ­nis des qua­li­fi­zier­ten Anle­gers. Wenn ver­mehrt Insti­tu­te Fonds­an­stei­le «toke­ni­sie­ren», dann wird es Anle­gern ein­fa­cher gemacht, sich ohne Invol­vie­rung Drit­ter an Fonds zu beteiligen. 

Schä­ren: Sind Rechts­for­men fle­xi­bel genug, kön­nen sie inno­va­ti­ve Geschäfts­mo­del­le ermög­li­chen. Eine wich­ti­ge Rol­le spielt dabei der Grund­satz der Tech­no­lo­gie­neu­tra­li­tät der Regu­lie­rung. Umge­kehrt kön­nen eine Inno­va­ti­on und ein erhoff­ter öko­no­mi­scher Nut­zen Anlass für eine Neu­kon­zep­ti­on oder Fle­xi­bi­li­sie­rung von Rechts­for­men sein. Dabei nimmt der Gesetz­ge­ber viel­fach eine Abwä­gung zwi­schen eta­blier­ten Prin­zi­pi­en – ins­be­son­de­re dem Anle­ger­schutz – und dem Inno­va­ti­ons­be­dürf­nis vor. Bei vie­len Inno­va­tio­nen zeigt sich aller­dings, dass Anle­ger­schutz und auf­sichts­recht­li­che Fle­xi­bi­li­tät nicht im Wider­spruch zuein­an­der ste­hen müssen.

Betreffend Wesenszüge respektive traditionelle Charaktermerkmale von Kollektivanlagen können – um mit der Zeit zu gehen – durchaus auch einmal alte Zöpfe abgeschnitten werden. Dafür bräuchte es weitere Gesetzesanpassungen und entsprechend liberalere Aufsichtsbestimmungen. Viele der klassischen Wesensmerkmale offener Fonds wie etwa die Fremdverwaltung, die fehlenden Mitbestimmungsmöglichkeiten etc. könnte man doch auch einmal gründlich hinterfragen. Wo müsste man da ansetzen?

Schä­ren: Begriff­li­che Wesens­merk­ma­le von kol­lek­ti­ven Kapi­tal­an­la­gen kön­nen ein for­ma­les Hin­der­nis sein, um eine Bewil­li­gung bzw. Unter­stel­lung zu erlan­gen. So ist etwa die Fremd­ver­wal­tung bei allen bewil­lig­ten kol­lek­ti­ven Kapi­tal­an­la­gen zwin­gend, so dass der Mit­be­stim­mung der Anle­ger Gren­zen gesetzt sind. Aus­ser­dem ver­un­mög­licht die Kol­lek­ti­v­an­la­ge­re­gu­lie­rung inno­va­ti­ve Geschäfts­mo­del­le im Digi­ta­li­sie­rungs­be­reich – Stich­wor­te: Block­chain, DLT –, weil for­ma­le und kon­zep­tio­nel­le Anfor­de­run­gen wie etwa die strik­te Depot­bank­pflicht nicht umge­setzt wer­den kön­nen. Das Kol­lek­ti­v­an­la­ge­recht muss sich den Bedürf­nis­sen der digi­ta­len Finanz­in­dus­trie anpas­sen. Dabei muss aller­dings auch berück­sich­tigt wer­den, dass sich bestimm­te Geschäfts­mo­del­le im Invest­ment-Bereich kon­zep­tio­nell nicht mehr im Gel­tungs­be­reich des KAG befin­den. Die tra­di­tio­nel­len Cha­rak­ter­merk­ma­le von kol­lek­ti­ven Kapi­tal­an­la­gen kön­nen hier­bei als wert­vol­le Abgren­zungs­merk­ma­le die­nen und inso­weit Rechts­si­cher­heit bieten.

Wie müsste Ihrer Ansicht nach ein zukunftsträchtiger Fonds 2.0 aussehen? Worin würde er sich von traditionellen Fondskonstruktionen unterscheiden? Und was müsste geändert werden, um den Fonds und der Fondswirtschaft im Rahmen der ganzen Realwirtschaft mehr Geltung zu verschaffen?

Schä­ren: Ein moder­ner Fonds wür­de wohl weit­ge­hend auf der Block­chain funk­tio­nie­ren. Dadurch wür­den vie­le tra­di­tio­nel­le Inter­me­diä­re des kol­lek­ti­v­an­la­ge­recht­li­chen Öko­sys­tems ent­behr­lich – ich den­ke mit­un­ter an die Depot­bank­funk­ti­on. Smart con­tracts könn­ten vie­le auf­sichts­recht­li­che Funk­tio­nen über­neh­men. Hier­zu müss­ten tra­di­tio­nel­le regu­la­to­ri­sche Struk­tu­ren ange­passt und moder­ni­siert wer­den. Wo hier kon­kret ange­setzt wer­den müss­te, ist aller­dings noch weit­ge­hend unklar.

Bekannt ist, dass Fondsleitungen ihre Kunden nicht kennen: Hat der Fonds 2.0 künftig vor dem Hintergrund all der vorab aus dem angelsächsischen Raum stammenden Transparenzerfordernissen nur noch rund ein Dutzend Anleger statt einer unbestimmten Zahl unbekannter Klein- und Kleinstanleger und damit künftig nur noch einen anzahlmässig limitierten Teilnehmerkreis – interessengebunden je nach Finanzierung oder Projekten?

Schä­ren: Die Fra­ge ist, wo all­fäl­li­ge Trans­pa­renz­pflich­ten anknüp­fen und ob sich dadurch für Fonds­lei­tun­gen zusätz­li­che Ver­pflich­tun­gen erge­ben. Auch tra­di­tio­nel­le Ver­pflich­tun­gen bezie­hen sich mit­un­ter auf die Ebe­ne der Fonds­lei­tung – ich den­ke etwa an Art. 2 Abs. 2 lit. b GwG. Den­noch ist der beschrie­be­ne Trend unver­kenn­bar. Je stär­ker Trans­pa­renz­pflich­ten zuneh­men und je mehr sie sich auf die Ebe­ne der Fonds­lei­tung ver­schie­ben, des­to klei­ner und dif­fe­ren­zier­ter dürf­te der Anle­ger­kreis werden.

Zweckgebundenheit im Rahmen der Finanzierung der Realwirtschaft: Der Anlagezweck leitet sich vom Finanzierungszweck ab. Anleger bestimmen mit und tragen Mitverantwortung. Ist das ein möglicher Lösungsansatz, um in breiten Bevölkerungskreisen mehr Vertrauen zu gewinnen?

Del Ciop­po: Die Finan­zie­rung der Real­wirt­schaft ist eine gros­se Chan­ce für die Fonds­in­dus­trie, ihren Mehr­wert nicht nur für die Inves­to­ren, son­dern auch für die Wirt­schaft all­ge­mein zu bewei­sen. Ins­be­son­de­re im Bereich der Pri­vat­markt­an­la­gen kann ein Fonds eine wich­ti­ge Allo­ka­ti­ons­funk­ti­on wahr­neh­men und Inves­ti­tio­nen in wich­ti­ge Wachs­tums­seg­men­te len­ken. Auch vor dem Hin­ter­grund der wei­ter­hin stark wach­sen­den Beach­tung von ESG-Kri­te­ri­en lässt sich hier­bei ein Nut­zen sowohl für die Inves­to­ren als auch für die All­ge­mein­heit generieren.

Können Sie das näher ausführen?

Del Ciop­po: Damit spre­che ich vor allem Inves­ti­tio­nen an, wel­che über KmGK erfol­gen. In der Schweiz gibt es eini­ge sol­cher Swiss Limi­t­ed Part­ner­ships, die bei­spiels­wei­se im Bereich «Clean Ener­gy» klei­ne­re inno­va­ti­ve Fir­men durch Kapi­tal­sprit­zen mit einem lang­fris­ti­gen Anla­ge­ho­ri­zont unterstützen.
Schä­ren: Zweck­ge­bun­den­heit im Rah­men der Finan­zie­rung der Real­wirt­schaft ist tat­säch­lich ein inter­es­san­ter Ansatz, den es wei­ter­zu­ver­fol­gen gilt. Die Mit­be­stim­mung des Anle­gers ist aller­dings durch die Fremd­ver­wal­tung begrenzt. Das schränkt auch die Mit­ver­ant­wor­tung der Anle­ger ein. Aus­ge­präg­te Mit­be­stim­mung lässt sich inner­halb des Gel­tungs­be­reichs des KAG zur­zeit kaum rea­li­sie­ren. Hier könn­te aller­dings eine mög­li­che Inno­va­ti­on anset­zen, indem eine frei­wil­li­ge Unter­stel­lung ermög­licht würde.

Was ist aus Luxemburg zu berichten? War der RAIF die letzte erfolgreiche Innovation?

Schä­ren: Der RAIF ist sicher­lich eine zen­tra­le Inno­va­ti­on der letz­ten Jah­re. Luxem- burg wird in der Fonds­re­gu­lie­rung auch wei­ter­hin den Takt vor­ge­ben, sodass wei­te­re Ent­wick­lun­gen zu erwar­ten sind. Dabei gilt es aber zu berück­sich­ti­gen, dass die euro­päi­sche Regu­lie­rung einer zuneh­men­den Har­mo­ni­sie­rung unter­wor­fen ist und den Mit­glied­staa­ten immer weni­ger Gestal­tungs­spiel­raum für loka­le Lösun­gen lässt. Schliess­lich ist die Inno­va­ti­ons­kraft Luxem­burgs zum Teil auch auf güns­ti­ge steu­er­li­che Rah­men­be­din­gun­gen und nicht nur auf das Auf­sichts­recht zurückzuführen.

Sagen Sie bitte noch etwas zum luxemburgischen RAIF: Gilt er als Vorbild für den L‑QIF?

Del Ciop­po: Das luxem­bur­gi­sche Par­la­ment ver­ab­schie­de­te im Juli 2016 das ent­spre­chen­de Gesetz und schuf damit eine neue Anla­ge­form eines Alter­na­ti­ven Invest­ment­fonds. Der RAIF ist ver­gleich­bar mit dem L‑QIF und gilt als gros­se Erfolgs­ge­schich­te. Im euro­päi­schen Rah­men qua­li­fi­ziert er als AIF gemäss AIFM-Richt­li­nie. Ver­wal­tet wer­den die­se Fonds durch einen beauf­sich­tig­ten AIFM. Regu­liert ist er also ledig­lich via die­se AIFM respek­ti­ve des­sen Manage­ment Com­pa­ny. Der Schwei­zer L‑QIF lehnt sich tat­säch­lich stark an die­ses Vor­bild an. Wir schät­zen sehr, bald auch hier­zu­lan­de unse­ren Kun­den der­ar­ti­ge Fonds­kon­struk­ti­on – mit Domi­zil Schweiz – anbie­ten zu können.

Ein Domizilplatz verkauft sich vorwiegend über seine Innovationskraft: Was könnte da für die Schweiz noch alles drin liegen?

Ste­fa­nes­cu: Der L‑QIF wird dafür sor­gen, dass der Schwei­zer Fonds­markt einen wesent­li­chen Teil sei­nes struk­tu­rel­len Rück­stands gegen­über den aus­län­di­schen und ins­be­son­de­re dem luxem­bur­gi­schen Fonds­markt wett­ma­chen wird. Letzt­lich hängt der Erfolg des Schwei­zer Mark­tes aber nicht nur von den Mög­lich­kei­ten auf der Struk­tu­rie­rungs­sei­te ab, son­dern auch davon, wie offen Behör­den für neue Anla­ge­kon­zep­te sind. So hat es in der Schweiz bis 2021 gedau­ert, bis wir den aller­ers­ten Pri­va­te Debt Fund lan­cie­ren konn­ten. In die­sem Sin­ne freu­en wir uns auch in Zukunft auf eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit mit den Behör­den, wo wir dar­auf hin­ar­bei­ten, wei­te­re inno­va­ti­ve Anla­ge­kon­zep­te mög­lichst zeit­nah in einer Fonds­struk­tur zur Lan­cie­rung zu bringen. 

Schä­ren: Das Schwei­zer Kol­lek­ti­v­an­la­ge­recht hat sich in den letz­ten Jah­ren stark wei­ter­ent­wi­ckelt. Die inter­na­tio­na­le und euro­päi­sche Rechts­ent­wick­lung dien­te dabei als rechts­ver­glei­chen­der Refe­renz­punkt. Die Inno­va­ti­ons­kraft allein ist für den Erfolg eines Fonds­plat­zes aller­dings nicht ent­schei­dend. Die recht­li­che Inte­gra­ti­on in den euro­päi­schen Bin­nen­markt bleibt auf­grund des feh­len­den Markt­zu­gangs ein Pro­blem. Hier­bei han­delt es sich aber um eine poli­ti­sche The­ma­tik und nicht um eine Fra­ge der Inno­va­ti­on. Hin­zu kommt, dass die Schweiz auf­grund des euro­päi­schen Kom­pa­ti­bi­li­täts­drucks in die Har­mo­ni­sie­rungs­dy­na­mik der EU ein­be­zo­gen wird, was in einen Nach­voll­zugs- Auto­ma­tis­mus mün­den kann. Dies ver­rin­gert den Inno­va­ti­ons­spiel­raum der Schweiz.

Register now

COURSE OFFERING of AvelaLaw AG – Initial Training / Refresher Course for Client Advisers in the Field of Rules of Conduct according to FINSA

Only a few seats available

Register now

COURSE OFFERING of AvelaLaw AG – Initial Training / Refresher Course for Client Advisers in the Field of Rules of Conduct according to FINSA

Only a few seats available