Das totalrevidierte Datenschutzgesetz der Schweiz

Das total­re­vi­dier­te Daten­schutz­ge­setz der SchweizDaten­schutz: Eine Über­sicht zum neu­en Gesetz 

Gemäss dem Bun­des­amt für Jus­tiz­soll das neue Daten­schutz­ge­setzt am 1. Sep­tem­ber 2023 in Kraft tre­ten. Der dafür not­wen­di­ge Ent­scheid des Bun­des­rats muss aller­dings noch erfolgen.

Die Änderungen auf einen Blick

  • Das revi­dier­te Daten­schutz­ge­setz (revDSG) bringt neue Infor­ma­ti­ons- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten. Sobald Per­so­nen­da­ten erho­ben wer­den, müs­sen die davon betrof­fe­nen Per­so­nen über fol­gen­de Punk­te infor­miert werden:
    1. Iden­ti­tät und Kon­takt­da­ten des Datenverarbeiters;
    2. Zweck der Verarbeitung;
    3. alle Emp­fän­ger denen Per­so­nen­da­ten mit­ge­teilt wer­den bekannt gege­ben werden.
  • Juris­ti­sche Per­so­nen wer­den durch das Daten­schutz­ge­setz nicht mehr geschützt.
  • Die Lis­te der streng ver­trau­li­chen Per­so­nen­da­ten wird im revDSG erwei­tert und umfasst neu auch (i) gene­ti­sche Daten und (ii) bio­me­tri­sche Daten.
  • Die auto­ma­ti­sier­te Ver­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten, um bestimm­te Aspek­te einer natür­li­chen Per­son zu beur­tei­len (sog. Pro­fil­ing) wird im revDSG aus der euro­päi­schen Gesetz­ge­bung (DSGVO) über­nom­men.
  • Für die Daten­ver­ar­bei­tung wird in der Regel eine Ver­ein­ba­rung erfor­der­lich sein.
  • Die Daten­ver­ar­bei­tung muss so gestal­tet sein, dass Daten­schutz­vor­schrif­ten und Ver­ar­bei­tungs­grund­sät­ze zu allen Zei­ten beach­tet und ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen (Daten­schutz durch Tech­nik­ein­stel­lun­gen). Die Stan­dard­ein­stel­lun­gen müs­sen so gestal­tet sein, dass die Ver­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten auf das für den Ver­wen­dungs­zweck benö­tig­te Mini­mum beschränkt wird.
  • Das revDSG führt eine Mel­de­pflicht bei Daten­ver­lus­ten und sons­ti­gen Sicher­heit­s­pan­nen ein. Dies­be­züg­lich muss ein ent­spre­chen­der Pro­zess ein­ge­führt werden.
  • Das revDSG ist nicht stren­ger als die euro­päi­sche Gesetz­ge­bung (DSGVO), aber auch nicht iden­tisch. Hier gilt es, die Unter­schie­de zu erken­nen und Dif­fe­ren­zen zu prüfen.

Ausgangslage

Es ist vor­ge­se­hen, dass das neue Daten­schutz­recht auf den 1. Sep­tem­ber 2023 in Kraft gesetzt wird. Der dafür not­wen­di­ge Bun­des­rats­ent­scheid steht noch aus. Die neue Gesetz­ge­bung soll ins­be­son­de­re den Ent­wick­lun­gen auf Ebe­ne des Euro­pa­ra­tes und der Euro­päi­schen Uni­on Rech­nung tra­gen. Dies bedeu­tet, dass das revi­dier­te Daten­schutz­ge­setz mass­geb­lich von der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung der Euro­päi­schen Uni­on (DSGVO) beein­flusst wur­de. Das revDSG bezweckt den Schutz der Per­sön­lich­keit und der Grund­rech­te von natür­li­chen Per­so­nen, die sich in der Schweiz befin­den und deren Daten durch Pri­va­te oder vom Staat bear­bei­tet wer­den. Das unter bis­he­ri­gem Recht bestehen­de Rege­lungs­kon­zept wird durch die Revi­si­on nicht ver­än­dert. Wei­ter­hin gilt, dass für die Bear­bei­tung von Per­so­nen­da­ten weder eine Ein­wil­li­gung noch die Anga­be eines Recht­fer­ti­gungs­grund erfor­der­lich ist. Ein Recht­fer­ti­gungs­grund ist nur dann not­wen­dig, wenn ent­we­der die Bear­bei­tungs­grund­sät­ze des revDSG nicht ein­ge­hal­ten wer­den, die betrof­fe­ne Per­son der Bear­bei­tung wider­spro­chen hat oder einem Drit­ten beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten mit­ge­teilt wer­den sol­len. Dies ist der wich­tigs­te Unter­schied zur DSGVO, wo Per­so­nen­da­ten erst dann bear­bei­tet wer­den dür­fen, wenn eine ange­mes­se­ne «Rechts­grund­la­ge» besteht. Das revDSG bezweckt die Ver­bes­se­rung der Trans­pa­renz der Bear­bei­tung von Daten und stärkt die Kon­troll­mög­lich­kei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen über ihre Daten. Aus­ser­dem soll das Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein der für die Bear­bei­tung ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen erhöht wer­den, die Bekannt­ga­be von Daten ins Aus­land erleich­tert und die Ent­wick­lung neu­er Wirt­schafts­zwei­ge im Bereich der Digi­ta­li­sie­rung der Gesell­schaft geför­dert wer­den. Die neu­en Infor­ma­ti­ons- und Mel­de­pflich­ten des revDSG ver­pflich­ten Orga­ni­sa­tio­nen ins­künf­tig, betrof­fe­nen Indi­vi­du­en über die Bear­bei­tung ihrer Per­so­nen­da­ten zu infor­mie­ren. Das revDSG kennt kei­ne wesent­li­chen Über­gangs­fris­ten. Auf­grund des­sen emp­fiehlt es sich, sich bereits heu­te mit den neu­en Anfor­de­run­gen auseinanderzusetzen. 

Geltungsbereich

Das revDSG ist auf Sach­ver­hal­te anwend­bar, die sich auf die Schweiz aus­wir­ken. Dem­nach ist die neue Gesetz­ge­bung auch auf Unter­neh­men mit Sitz im Aus­land anwend­bar, die Daten in der Schweiz bearbeiten. 

Neue und erweiterte Begriffe

(a) Ver­ant­wort­li­cher und Auftragsbearbeiter

Das revDSG führt die Begrif­fe «Ver­ant­wort­li­cher» und «Auf­trags­be­ar­bei­ter» ein. Es han­delt sich dabei um die wich­tigs­ten Rol­len, auf wel­chen das revDSG beruht.

Unter dem Ver­ant­wort­li­chen ver­steht das revDSG, wer allein oder zusam­men mit ande­ren «über den Zweck und die Mit­tel der Bear­bei­tung ent­schei­det». Im bis­he­ri­gen Daten­schutz­ge­setz wur­de vom «Inha­ber der Daten­samm­lung» gespro­chen. Es han­delt sich damit um die­je­ni­ge Per­son, wel­che die daten­schutz­recht­li­chen Para­me­ter einer Daten­be­ar­bei­tung festlegt.

Als Auf­trags­be­ar­bei­ter gilt, wer eine Daten­be­ar­bei­tung ledig­lich nach Wei­sung aus­führt, auch wenn er gewis­se Ent­schei­dun­gen dies­be­züg­lich selbst tref­fen kann.

(b) Per­so­nen­da­ten

Der Begriff «Per­so­nen­da­ten» wird von der DSGVO über­nom­men. Dabei han­delt es sich gemäss Art. 5 revDSG um «alle Anga­ben, die sich auf eine bestimm­te oder bestimm­ba­re natür­li­che Per­son beziehen».

© Kein Schutz mehr von Per­so­nen­da­ten juris­ti­scher Personen

Das revDSG ver­zich­tet auf den Schutz der Daten von juris­ti­schen Per­so­nen, da die­ser von nur gerin­ger prak­ti­scher Bedeu­tung ist. Damit wird ein zen­tra­ler Unter­schied zum euro­päi­schen Recht besei­tigt. Das revDSG ist somit nur noch auf die Bear­bei­tung von Per­so­nen­da­ten natür­li­cher Per­so­nen anwend­bar. Damit hat eine juris­ti­sche Per­son kein Aus­kunfts­recht mehr. Juris­ti­sche Per­so­nen sind aber nach wie vor durch Art. 28 ZGB geschützt.

Aus­ser­dem soll damit die Bekannt­ga­be von Daten an Emp­fän­ger in aus­län­di­schen Staa­ten, deren Gesetz­ge­bung kei­nen Schutz von Daten juris­ti­scher Per­so­nen vor­sieht, erleich­tert werden.

(d) Pro­fil­ing

Das bis­he­ri­ge Recht kann­te den Begriff des «Per­sön­lich­keits­pro­fils», für wel­chen die­sel­ben Rege­lun­gen gal­ten, wie für beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten. Neu wird der Begriff des «Pro­fil­ing» ein­ge­führt und die Legal­de­fi­ni­ti­on der DSGVO über­nom­men. Beim Pro­fil­ing han­delt es sich um «jede Art der auto­ma­ti­sier­ten Bear­bei­tung von Per­so­nen­da­ten, die dar­in besteht, dass die­se Daten ver­wen­det wer­den, um bestimm­te per­sön­li­che Aspek­te, die sich auf eine natür­li­che Per­son bezie­hen, zu bewer­ten, ins­be­son­de­re um Aspek­te bezüg­lich Arbeits­leis­tung, wirt­schaft­li­cher Lage, Gesund­heit, per­sön­li­cher Vor­lie­ben, Inter­es­sen, Zuver­läs­sig­keit, Ver­hal­ten, Auf­ent­halts­ort oder Orts­wech­sel die­ser natür­li­chen Per­son zu ana­ly­sie­ren oder vor­her­zu­sa­gen».[1]

Wich­tig ist, dass die Inter­pre­ta­ti­on auto­ma­ti­siert zu erfol­gen hat, d.h. nicht manu­ell vor­ge­nom­men wird.

[1] vgl. Art. 5 lit. f revDSG.

(e) Pro­fil­ing mit hohem Risiko
Art. 5 lit. g revDSG führt den Begriff des «Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko», ein, wel­cher defi­niert ist als «Pro­fil­ing, das ein hohes Risi­ko für die Per­sön­lich­keit oder die Grund­rech­te der betrof­fe­nen Per­son mit sich bringt, indem es zu einer Ver­knüp­fung von Daten führt, die eine Beur­tei­lung wesent­li­cher Aspek­te der Per­sön­lich­keit einer natür­li­chen Per­son erlaubt». Es han­delt sich dabei eigent­lich um den aus dem bis­he­ri­gen DSG stam­men­den Begriff des «Per­sön­lich­keits­pro­fils».
(f) Ergän­zung der Defi­ni­ti­on beson­ders schüt­zens­wer­te Personendaten

Die Auf­zäh­lung der beson­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten wird im revDSG mit der expli­zi­ten Nen­nung der «gene­ti­schen Daten» und der «bio­me­tri­schen Daten» ergänzt. Dabei wer­den unter gene­ti­schen Daten sämt­li­che Infor­ma­tio­nen über das Erb­gut einer Per­son ver­stan­den, die durch eine gene­ti­sche Unter­su­chung gewon­nen wer­den kön­nen. Bei bio­me­tri­schen Daten han­delt es sich um Daten, wel­che durch ein spe­zi­fi­sches tech­ni­sches Ver­fah­ren zu den phy­si­schen, phy­sio­lo­gi­schen oder ver­hal­tens­ty­pi­schen Merk­ma­len eines Indi­vi­du­ums gewon­nen wer­den und die eine ein­deu­ti­ge Iden­ti­fi­zie­rung der betref­fen­den Per­son ermög­li­chen oder bestä­ti­gen (bspw. ein Fin­ger­ab­druck, Gesichts­bild mit Iris Scan etc.). Die Auf­nah­me die­ser zusätz­li­chen beson­ders schüt­zens­wer­ten Daten im revDSG erfolg­te zwecks Anglei­chung an die DSGVO.

Einwilligung

Das revDSG hat kei­nen neu­en Stan­dard für Ein­wil­li­gun­gen ein­ge­führt. Ent­spre­chend wird sich mate­ri­ell nichts ändern. Das revDSG geht damit weni­ger weit als die DSGVO.

Nach Art. 6 Abs. 7 revDSG muss die Ein­wil­li­gung aus­drück­lich erfol­gen für:

  1. die Bear­bei­tung von beson­ders schüt­zens­wer­ten Personendaten;
  2. ein Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko durch eine pri­va­te Per­son; oder
  3. ein Pro­fil­ing durch ein Bundesorgan.


Wich­tig ist, dass je mehr Risi­ken eine Daten­ver­ar­bei­tung für die betrof­fe­ne Per­son birgt, umso höher sind die Anfor­de­run­gen an die Gül­tig­keit der Einwilligung.

Zweckbindung

Das revDSG führt neu das Kon­zept der «Ver­ein­bar­keit» eines Bear­bei­tungs­zwecks ein. Art. 6 Abs. 3 revDSG sta­tu­iert, dass Per­so­nen­da­ten nur für einen bestimm­ten Zweck beschafft wer­den dür­fen. Aus­ser­dem dür­fen sie nur so bear­bei­tet wer­den, dass dies mit dem Zweck ver­ein­bar ist.

Keine Übernahme des Verbotsprinzips

Grund­sätz­lich erlaubt das revDSG die Bear­bei­tung von Per­so­nen­da­ten, sofern sie daten­schutz­kon­form, d.h. unter Ein­hal­tung der all­ge­mei­nen Bear­bei­tungs­grund­sät­ze erfolgt. Als Unter­schied zur DSGVO gilt damit das Ver­bots­prin­zip nicht, d.h. es muss nicht für jede Bear­bei­tung ein Recht­fer­ti­gungs­grund (wie bspw. die Ein­wil­li­gung, Gesetz etc.) vorliegen. 

Pflichten des Datenbearbeiters

(a) Ein­hal­tung der Bearbeitungsgrundsätze
Die in Art. 6 DSG genann­ten Bear­bei­tungs­grund­sät­ze wur­den im Rah­men der Revi­si­on nur wenig umfor­mu­liert. Wie erwähnt ist auch unter dem revDSG kei­ne Recht­fer­ti­gung für eine Daten­be­ar­bei­tung erfor­der­lich, falls die Bear­bei­tungs­grund­sät­ze ein­ge­hal­ten wer­den bzw. soweit kei­ne beson­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten von Drit­ten offen­bart werden.
(b) Ver­stärk­te Informationspflichten

Die Infor­ma­ti­ons­pflicht wird im revDSG aus­ge­baut. Dies bedeu­tet, dass Unter­neh­men eine Daten­schutz­er­klä­rung haben müs­sen, auf­grund wel­cher sie gewis­se Pflicht­in­for­ma­tio­nen über die von ihnen durch­ge­führ­ten Daten­be­schaf­fun­gen den betrof­fe­nen Per­so­nen zugäng­lich machen müs­sen. Dies geschieht nor­ma­ler­wei­se auf der eige­nen Web­sei­te mit Links auf ent­spre­chen­de Infor­ma­ti­ons­bro­schü­ren oder mit­tels spe­zi­fi­scher Verträge.

Gemäss Art. 14 DSG besteht eine Infor­ma­ti­ons­pflicht ledig­lich im Hin­blick auf die Beschaf­fung bzw. Bear­bei­tung von beson­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten und Per­sön­lich­keits­pro­fi­len. Das revDSG sta­tu­iert bei jeder Beschaf­fung von Per­so­nen­da­ten eine Infor­ma­ti­ons­pflicht. Somit ent­steht eine Infor­ma­ti­ons­pflicht sowohl bei der direk­ten als auch bei der indi­rek­ten Beschaf­fung von Per­so­nen­da­ten (d.h. wenn die Daten bei Dritt­per­so­nen erho­ben werden).

Die von einer Daten­be­ar­bei­tung betrof­fe­nen Per­so­nen sol­len wis­sen, was mit ihren Daten geschieht. Das revDSG führt eine zwei­stu­fi­ge Infor­ma­ti­ons­pflicht ein.

Pro­ak­ti­ve Informationspflicht

Die für die Daten­ver­ar­bei­tung ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen haben von sich aus, m.a.W. pro­ak­tiv über eine Daten­ver­ar­bei­tung zu informieren.

Nach gel­ten­dem Recht bestand die­se Pflicht ledig­lich bei der Beschaf­fung von beson­de­res schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten und Per­sön­lich­keits­pro­fi­len. Neu wird die­se Pflicht gene­rell – mit eini­gen weni­gen Aus­nah­men – für die Beschaf­fung von Per­so­nen­da­ten ein­ge­führt. Die­ser Pflicht wird nor­ma­ler­wei­se mit­tels einer Daten­schutz­er­klä­rung («Pri­va­cy State­ment») nach­ge­kom­men. Damit wird die Infor­ma­ti­on für sämt­li­che Daten­ver­ar­bei­tun­gen der ver­ant­wort­li­chen Per­son in einem ein­zi­gen Doku­ment erteilt. Gemäss Ent­wurf der Ver­ord­nung des revDSG (VrevDSG) ist die Daten­schutz­er­klä­rung in «prä­zi­ser, ver­ständ­li­cher und leicht zugäng­li­cher» Form zu erlas­sen.[1] In der Daten­schutz­er­klä­rung sind ins­be­son­de­re die­je­ni­gen Infor­ma­tio­nen bekannt zu geben, die erfor­der­lich sind, damit die betrof­fe­ne Per­son ihre Rech­te nach dem Daten­schutz­ge­setz gel­tend machen kann und womit eine trans­pa­ren­te Daten­be­ar­bei­tung gewähr­leis­tet ist. Fol­gen­de Infor­ma­tio­nen sind min­des­tens mitzuteilen:

  1. Die Iden­ti­tät und die Kon­takt­da­ten der ver­ant­wort­li­chen Person;
  2. der Bear­bei­tungs­zweck;
  3. gege­be­nen­falls die Emp­fän­ger der Daten sowie
  4. ob die Daten ins Aus­land bekannt gege­ben wer­den und wel­che Sicher­hei­ten getrof­fen wer­den, falls das Ziel­land nicht über einen ange­mes­se­nen Daten­schutz verfügt.

Im Gegen­satz zur euro­päi­schen Gesetz­ge­bung ver­zich­tet das revDSG auf die Anga­be eines Recht­fer­ti­gungs­grun­des, d.h. gemäss revDSG bedarf es kei­ner­lei Recht­fer­ti­gung, um Per­so­nen­da­ten zu bear­bei­ten, es sei denn, die Bear­bei­tung ver­letzt die Per­sön­lich­keit der betrof­fe­nen Per­son.[2] Das revDSG sta­tu­iert, dass die Per­sön­lich­keit der betrof­fe­nen Per­son dann ver­letzt ist, wenn die Daten­be­ar­bei­tung nicht an die daten­schutz­recht­li­chen Grund­sät­ze hält. Als beson­de­res wich­ti­ge daten­schutz­recht­li­che Grund­sät­ze gel­ten dabei bspw. die Erkenn­bar­keit des Zwecks im Moment der Daten­be­schaf­fung und der Zweck­bin­dung der zukünf­ti­gen Bear­bei­tung. Dies bedeu­tet, dass Per­so­nen­da­ten aus­schliess­lich im Ein­klang mit dem bei der Daten­be­schaf­fung ange­ge­be­nen Zweck bear­bei­tet wer­den dürfen.

Infor­ma­tio­nen auf Anfrage

Auf ein Aus­kunfts­be­geh­ren sind einer betrof­fe­nen Per­son gemäss Art. 25 Abs. 2 revDSG die­je­ni­gen Infor­ma­tio­nen zu lie­fern, «die erfor­der­lich sind, damit sie ihre Rech­te nach die­sem Gesetz gel­tend machen kann und eine trans­pa­ren­te Daten­be­ar­bei­tung gewähr­leis­tet ist.»

[1] vgl. Art. 13 E‑VrevDSG.

[2] Art. 30 f. revDSG.

Rechte der betroffenen Personen

(a) Aus­ge­bau­tes Auskunftsrecht

Das Aus­kunfts­recht im revDSG ergänzt die Infor­ma­ti­ons­pflicht. Das Aus­kunfts­recht führt dazu, dass die betrof­fe­ne Per­son zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen zu den­je­ni­gen, die im Rah­men der Daten­schutz­er­klä­rung offen­ge­legt wer­den, erhält. Auf ein Aus­kunfts­be­geh­ren sind einer betrof­fe­nen Per­son gemäss Art. 25 Abs. 2 revDSG die­je­ni­gen Infor­ma­tio­nen zu lie­fern, «die erfor­der­lich sind, damit sie ihre Rech­te nach die­sem Gesetz gel­tend machen kann und eine trans­pa­ren­te Daten­be­ar­bei­tung gewähr­leis­tet ist.» Damit kann jede natür­li­che Per­son ver­lan­gen, dass ihr der Ver­ant­wort­li­che offen­legt, ob er Per­so­nen­da­ten von ihr bear­bei­tet und wenn ja, wel­che. Auf Ver­lan­gen der natür­li­chen Per­son sind fol­gen­de Infor­ma­tio­nen offenzulegen:

  • Die Iden­ti­tät und Kon­takt­da­ten des Verantwortlichen;
  • die bear­bei­ten­den Per­so­nen­da­ten als solche;
  • der Bear­bei­tungs­zweck;
  • die Auf­be­wah­rungs­dau­er der Per­so­nen­da­ten oder, falls dies nicht mög­lich ist, die Kri­te­ri­en zur Fest­le­gung die­ser Dauer;
  • die ver­füg­ba­ren Anga­ben über die Her­kunft der Per­so­nen­da­ten, soweit sie nicht bei der betrof­fe­nen Per­son beschafft werden;
  • gege­be­nen­falls das Vor­lie­gen eines rein auto­ma­ti­sier­ten Ent­schei­dungs­pro­zes­ses, sofern die­ser eine erheb­lich beein­träch­ti­gen­de Rechts­fol­ge nach sich zieht (Ein­zel­ent­schei­dung), sowie die Logik, auf der die­se Ein­zel­ent­schei­dung beruht und die Mög­lich­kei­ten zu deren Überprüfung;
  • gege­be­nen­falls der Emp­fän­ger oder die Kate­go­rien von Emp­fän­gern, denen Per­so­nen­da­ten bekannt­ge­ge­ben wer­den, sowie die Infor­ma­tio­nen nach Art. 19 Abs. 4 revDSG.

Die Aus­kunfts­be­geh­ren kann abge­lehnt, zumin­dest ein­ge­schränkt oder auf­ge­scho­ben wer­den, wenn das Gesuch der natür­li­chen Per­son «offen­sicht­lich» unbe­grün­det oder que­ru­la­to­risch ist.[1] Offen­sicht­lich unbe­grün­det sind Aus­kunfts­be­geh­ren dann, wenn sie nicht der Gel­tend­ma­chung von Daten­schutz­rech­ten oder der daten­schutz­recht­lich moti­vier­ten Schaf­fung von Trans­pa­renz dienen.

[1] Art. 26 Abs. 1 lit. c revDSG

(b) Neu­es Recht auf Datenportabilität
Das revDSG führt ein Recht der Daten­her­aus­ga­be und ‑über­tra­gung ein, wel­ches der Rege­lung der DSGVO nach­ge­bil­det ist. Die neue Regel greift dort, wo ein Ver­ant­wort­li­cher einer Daten­be­ar­bei­tung zum Abschluss oder zur Abwick­lung eines Ver­trags mit der betrof­fe­nen Per­son, oder gestützt auf eine Ein­wil­li­gung von ihr, Daten auto­ma­ti­siert bear­bei­tet. Die in die­sem Zusam­men­hang von der betrof­fe­nen Per­son erhal­te­nen Per­so­nen­da­ten, hat der Ver­ant­wort­li­che jeder­zeit auf Ver­lan­gen hin kos­ten­los herauszugeben.

Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes

(a) Pri­va­cy by Design

Art. 7 revDSG führt die Prin­zi­pen (i) «Pri­va­cy by Design» (Daten­schutz durch Tech­nik) und (ii) «Pri­va­cy by Default» (Daten­schutz durch daten­schutz­freund­li­che Vor­ein­stel­lun­gen) ein, wel­che heu­te bereits als «best prac­ti­ce» gelten.

Der Ver­ant­wort­li­che ist ver­pflich­tet, die Daten­be­ar­bei­tung tech­nisch und orga­ni­sa­to­risch so aus­zu­ge­stal­ten, dass die Daten­schutz­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen.[1] Dies bedeu­tet, dass Per­so­nen­da­ten durch Tech­nik stan­dard­mäs­sig pseud­ony­mi­siert oder anony­mi­siert wer­den, sobald sie zum Zweck der Bear­bei­tung nicht mehr erfor­der­lich sind oder dass sie regel­mäs­sig gelöscht wer­den. Eben­falls gilt, dass nur sol­che Per­so­nen­da­ten erho­ben wer­den, wel­che zwin­gend für den Ver­wen­dungs­zweck benö­tigt wer­den und wei­te­re Per­so­nen­da­ten nur, wenn dies aktiv ange­wählt und damit auto­ri­siert wird.

[1] Art. 7 revDSG

(b) Pri­va­cy by Default
Die Pflicht zur «Pri­va­cy by Default» wird durch das revDSG neu ein­ge­führt. Sind in einem Ser­vice, in einer Soft­ware oder in einem Gerät meh­re­re Mög­lich­kei­ten vor­ge­se­hen, wie Per­so­nen­da­ten bear­bei­tet wer­den kön­nen und kann der Benut­zer die­se Mög­lich­kei­ten über eine ent­spre­chen­de Ein­stel­lung selbst anpas­sen, muss die Stan­dard­ein­stel­lung, die am wenigs­ten weit­ge­hen­de Ein­stel­lung aufzeigen. 

Datenexporte

Die Grund­sät­ze für Daten­ex­por­te blei­ben im revDSG unver­än­dert. Dies bedeu­tet, dass Daten­ex­por­te in Län­der mit ange­mes­se­nen Daten­schutz­ge­set­zen wei­ter­hin zuläs­sig sind. Daten­ex­por­te in einen Dritt­staat bedür­fen ent­we­der der Recht­fer­ti­gung (z.B. Ein­wil­li­gung, Ver­trags­er­fül­lung, über­wie­gen­de öffent­li­che Inter­es­sen, Durch­set­zung von Rechts­an­sprü­chen) oder ande­rer Mass­nah­men zur Gewähr­leis­tung eines ange­mes­se­nen Datenschutzniveaus.

Das revDSG bringt aller­dings eine bedeu­ten­de Neue­rung mit sich:

  • Der Bun­des­rat ist ermäch­tigt, nach dem Vor­bild der EU ver­bind­li­che Ange­mes­sen­heits­ent­schei­de über das Daten­schutz­ni­veau ande­rer Staa­ten zu erlas­sen. Die bis­he­ri­ge Lis­te des Eid­ge­nös­si­schen Daten­schutz- und Öffent­lich­keits­be­auf­trag­ten (EDÖB) von Staa­ten, die über einen ange­mes­se­nen Daten­schutz ver­fü­gen, entfällt;
  • Die Noti­fi­ka­ti­ons­pflicht bei der Ver­wen­dung von Stan­dard­klau­seln entfällt;
  • Das revDSG erlaubt Daten­ex­por­te in Dritt­staa­ten zur Durch­set­zung von Ansprü­chen bei aus­län­di­schen Behör­den (und nicht wie bis­her nur bei aus­län­di­schen Gerichten);
  • Die betrof­fe­ne Per­son müs­sen dar­über infor­miert wer­den, wohin ihre Daten expor­tiert wer­den und bei Expor­ten in Län­der ohne ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau auf wel­chen Recht­fer­ti­gungs­tat­be­stand sich der Ver­ant­wort­li­che stützt bzw. wel­che Schutz­mass­nah­men er getrof­fen hat.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Im Hin­blick auf die Ein­füh­rung des revDSG sind Unter­neh­men gefor­dert, fol­gen­de Mass­nah­men zu ergreifen:

Über­prü­fung der Orga­ni­sa­ti­on: Unter­neh­men soll­ten einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten ernen­nen. Es ist wich­tig, die inter­ne Zustän­dig­keit für den Daten­schutz zu regeln.

Aktua­li­sie­rung der Doku­men­ta­ti­on: Es gilt die Daten­schutz­er­klä­run­gen auf die neu­en Vor­ga­ben hin zu über­prü­fen, anzu­pas­sen und gege­be­nen­falls neu zu erstel­len, falls sol­che noch nicht vor­han­den sind. Daten­schutz­er­klä­run­gen müs­sen so aus­ge­stal­tet sein, dass Mit­ar­bei­ter, Geschäfts­part­ner und die Öffent­lich­keit über die Daten­ver­ar­bei­tung infor­miert wer­den. Dies ist ein zen­tra­ler Aspekt der Datenschutz-Compliance.

Etwas auf­wen­di­ger ist die inter­ne Prü­fung, ob alle Fäl­le abge­deckt sind, über die das Unter­neh­men Per­so­nen­da­ten beschafft. Nur mit die­sen Anga­ben kann dann jedoch auch das neu vor­ge­schrie­be­ne Ver­zeich­nis der Daten­be­ar­bei­tun­gen erstellt werden.

Imple­men­tie­rung geeig­ne­ter Pro­zes­se: Unter­neh­men müs­sen einen Pro­zess ein­füh­ren zur Erfas­sung, Mel­dung und Bear­bei­tung von Ver­let­zun­gen der Daten­si­cher­heit, wozu auch unbe­ab­sich­tig­te Daten­ver­lus­te und Fehl­ver­sen­dun­gen von Per­so­nen­da­ten zäh­len,. Dabei gilt es zu beach­ten, dass min­des­ten eine Per­son im Unter­neh­men weiss, was in der kon­kre­ten Situa­ti­on zu tun ist oder wie sie her­aus­fin­det, was zu tun ist bei Ein­tritt einer sol­chen Verletzung.

Über­prü­fung von Mass­nah­men zur Daten­si­cher­heit: Unter­neh­men müs­sen dafür sor­gen, dass Per­so­nen­da­ten ange­mes­se­nen geschützt sind. Die getrof­fe­nen orga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Mass­nah­men sind regel­mäs­sig zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls zu aktualisieren.

AvelaLaw AG: L‑QIF Experten der ersten Stunde

AVEL­ALAW AG ZÜRICH ist eine auf das Finanz­markt­recht (mit beson­de­rem Schwer­punkt auf das Asset Manage­ment sowie Schwei­zer und aus­län­di­sche kol­lek­ti­ve Kapi­tal­an­la­gen) spe­zia­li­sier­te Bera­tungs­fir­ma mit Sitz in Zürich. AVEL­ALAW deckt das gesam­te Spek­trum der Rechts­be­ra­tung, der Com­pli­ance und des Risi­ko­ma­nage­ments für ihre Kli­en­ten ab. Zu den Kli­en­ten von AVEL­ALAW zäh­len Ver­mö­gens­ver­wal­ter, Fonds­ma­na­ger, Fonds­lei­tun­gen, Anla­ge­be­ra­ter, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und sons­ti­ge Finanz­dienst­leis­ter aus dem In- und Aus­land. Wir bera­ten Sie ger­ne in deut­scher, eng­li­scher, spa­ni­scher und ita­lie­ni­scher Sprache.

Der Inhalt die­ses Doku­ments stellt kei­ne Rechts- oder Steu­er­aus­kunft dar und darf nicht als sol­che ver­wen­det wer­den. Soll­ten Sie einen auf ihre Umstän­de bezo­ge­ne Bera­tung wün­schen, wen­den Sie sich bit­te an eine der oben auf­ge­führ­ten Per­so­nen bei AVEL­ALAW AG.

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