Steckbrief: Limited Qualified Investor Fund (L‑QIF) — (Art. 118a – Art. 118p revKAG)

Lim­it­ed Qual­i­fied Investor Fund (L‑QIF) – (Art. 118a – Art. 118p revKAG)

Der Bundesrat gibt den Entwurf der revidierten Kollektivanlagenverordnung in die Vernehmlassung

Merk­male

Rechts­form
Der L‑QIF kann als ver­traglich­er Fonds, als SICAV oder als KmGK aufgelegt werden.

LQIFs kön­nen offen oder geschlossen sein und bei offe­nen Gefässen als Einzel­fonds oder als Umbrel­la-Struk­tur, die aus mehreren Teil­fonds beste­ht, aufgelegt werden.

Beauf­sich­ti­gung
Der L‑QIF unter­liegt wed­er ein­er Genehmi­gungs- noch ein­er Bewil­li­gungspflicht durch die FIN­MA und wird von dieser auch nicht beaufsichtigt.

Anlegerkreis
Der L‑QIF ste­ht auss­chliesslich qual­i­fizierten Anleger offen.

Bei Direk­tan­la­gen in Immo­bilien ste­ht der L‑QIF auss­chliesslich «per-se» pro­fes­sionelle Kun­den, unter Auss­chluss von Fam­i­ly Offices sowie Kun­den, die auf­grund ein­er Opt­ing-out Erk­lärung zu pro­fes­sionellen Kun­den gewor­den sind, zur Verfügung.

Fonds­doku­mente
Für einen L‑QIF sind fol­gende Doku­mente zu erstellen:

  • Für die Rechts­form eines ver­traglichen Anlage­fonds: Ein Fondsvertrag;
  • Für die Rechts­form der SICAV: Ein Anlagereglement;
  • Für die Form der KmGK: Ein Gesellschaftsvertrag.


Min­destver­mö­gen
Das Min­destver­mö­gen eines L‑QIF soll ein Jahr nach Lancierung CHF 5 Mil­lio­nen betragen.

Beschränkun­gen

Fondleitung/Verwalter von Kollek­tivver­mö­gen
LQIFs sind verpflichtet, eine Fond­sleitung für die Admin­is­tra­tion und die Port­fo­liover­wal­tung zu man­datieren. Die Del­e­ga­tion der Anlageentschei­de — unab­hängig vom Vol­u­men des L‑QIFs — dür­fen nur an einen in- oder aus­ländis­chen Ver­wal­ter von Kollek­tivver­mö­gen (VKV) delegiert werden.

Liq­uid­ität
Bei offe­nen L‑QIF mit reduziert bew­ert­baren oder mark­t­gängi­gen Anla­gen müssend die Anteile grund­sät­zlich alle zwei Jahre zurückgenom­men wer­den. Während der ersten 5 Jahre nach Lancierung kann der offene L‑QIF für Rück­nah­men geschlossen bleiben. Dies ist in den Fonds­doku­menten vorzusehen.

Anlagebeschränkun­gen

Offene L‑QIF
Grund­sät­zlich sind die Anlagevorschriften für Effek­ten­fonds, Immo­bilien­fonds und übrige Fonds für tra­di­tionelle und alter­na­tive Anla­gen sowie für KmGK auf den L‑QIF nicht anwendbar.

Sämtliche Anlagevorschriften sind aber detail­liert in den Fonds­doku­menten zu beschreiben:

  • Anbrin­gen eines Risiko­hin­weis­es betr­e­f­fend die Haup­trisken der möglichen Anla­gen bei L‑QIF mit alter­na­tiv­en Anla­gen auf der ersten Seite des Fondsdokuments;
  • 50% Kred­i­tauf­nahme, max. 100% Verpfän­dung oder Sicherungs-übereig­nung und max. 600% Gesamtengagement;
  • Effek­ten­lei­he, Pen­sion­s­geschäfte, Derivate, Kred­i­tauf­nahme und ‑gewährung, Leerverkäufe müssen in den Fonds­doku­menten umschrieben werden.
  • Mas­ter-Feed­er-Fonds sind beim L‑QIF zuläs­sig, sofern bei­de Fonds L‑QIFs sind.


Geschlossene L‑QIF

  • Die L‑QIF KmGK muss eine Min­dest­dauer von 5 Jahren haben.
  • Die Durch­führung von Bau‑, Immo­bilien- oder Infra­struk­tur­pro­jek­ten von Per­so­n­en, die mit dem Kom­ple­men­tär (‘Gen­er­al Part­ner’), dem Geschäfts­führer oder mit Anlegern direkt oder indi­rekt ver­bun­den sind, sind nicht zulässig.

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