Limited Qualified Investor Fund (L‑QIF) unter Dach und Fach

Lim­it­ed Qual­i­fied Investor Fund (L‑QIF) –
Dif­ferenzbere­ini­gungsver­fahren abgeschlossen — Vor­lage vom Par­la­ment angenommen

Ausgangslage

Am 17. Dezem­ber 2021 hat das Schweiz­er Par­la­ment das Geset­zge­bungsver­fahren betr­e­f­fend die Änderung des Bun­des­ge­set­zes über die kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen (Kollek­ti­van­la­genge­setz bzw. «KAG») abgeschlossen und die neue Fas­sung des KAG mit ein­er soli­den bürg­er­lichen Mehrheit von 122:68 Stim­men im Nation­al­rat und 30:12 Stim­men in Stän­der­at verabschiedet.

Die Änderung des KAG vom 17. Dezem­ber 2021 bildet den vor­läu­fi­gen Schlusspunkt eines Geset­zesän­derungsver­fahrens, das sich seit dem Voren­twurf vom Juni 2019 etwas zäh dahinge­zo­gen hat­te und nun aber doch erfol­gre­ich unter Dach und Fach gebracht wer­den kon­nte. Materiell bein­hal­tet die Geset­zesän­derung vor allem die Ein­führung ein­er neuen Art von kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen, des soge­nan­nten «Lim­it­ed Qual­i­fied Investor Fund» («L‑QIF»).

Der L‑QIF ist eine kollek­tive Kap­i­ta­lan­lage schweiz­erischen Rechts, die im Recht­skleid der meis­ten der bish­er bekan­nten offe­nen oder geschlosse­nen kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen aufgelegt wer­den kann, die aber im Gegen­satz zu den bish­er bekan­nten Gefässen wed­er ein­er Bewil­li­gung bzw. Genehmi­gung von der Eid­genös­sis­chen Finanz­mark­tauf­sicht («FIN­MA») bedarf noch durch die FIN­MA direkt pru­den­tiell beauf­sichtigt wird (vgl. Abbil­dung 1). Daneben wird der L‑QIF auch von son­sti­gen Erle­ichterun­gen prof­i­tieren. Zum Beispiel gibt es keine Vor­gaben in Bezug auf die zuläs­si­gen Anla­gen oder auf die Risikoverteilung, son­dern es wird bloss ver­langt, dass diese trans­par­ent in den Fonds­doku­menten offen­gelegt werden.

Der L‑QIF ste­ht dafür nur qual­i­fizierten Anlegern im Sinne der Def­i­n­i­tion des KAG (Art. 10 Abs. 3 und Abs. 3ter KAG) offen. Pub­likums­fonds aller Arten wer­den dage­gen nach wie vor genehmi­gungs- bzw. bewil­li­gungspflichtig bleiben und der pru­den­tiellen Auf­sicht durch die FIN­MA unterstehen.

Mit dem Weg­fall­en des Bewil­li­gungs- und Genehmi­gung­sprozess­es bezüglich des L‑QIF durch die FIN­MA wer­den kollek­tive Kap­i­ta­lan­la­gen für qual­i­fizierte Anleger nun wesentlich schneller und kostengün­stiger als bish­er aufgelegt wer­den kön­nen, was beson­ders bei kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen mit einem Fokus auf alter­na­tive Anla­gen (Immo­bilien, Pri­vate Equi­ty, Ven­ture Cap­i­tal, Infra­struk­tur, Pri­vate Debt), wo der Bewil­li­gungs- bzw. Genehmi­gung­sprozess in der Regel recht lange dauert, eine erhe­bliche Verbesserung gegenüber dem Sta­tus Quo darstellt.

Es war denn auch eines der erk­lärten Ziele der L‑QIF Vor­lage, die Konkur­ren­zfähigkeit des Fonds­stan­dortes Schweiz als Pro­duk­te­s­tandort wieder etwas zu stärken. Es wird sich in der Prax­is zeigen, ob mit der Ein­führung des L‑QIF bere­its im Aus­land aufgelegte, nicht beauf­sichtigte kollek­tive Kap­i­ta­lan­la­gen (z.B. Lux­em­burg­er RAIF) im grossen Stil in die Schweiz repa­tri­iert wer­den können.

Wie geht es nun weiter?

Der näch­ste Schritt des Prozess­es wird die Erar­beitung der rev­i­dierten Verord­nung über die kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen (Kollek­ti­van­la­gen­verord­nung; «KKV») sein, denn über­all dort, wo das geän­derte KAG dem Bun­desrat eine Regelungskom­pe­tenz ein­räumt, kann bzw. muss eine entsprechende aus­führende Bes­tim­mung auf Verord­nungsebene erlassen werden.

Wir erwarten, dass der Entwurf der zu rev­i­dieren­den KKV samt Erläuterungs­bericht im ersten Quar­tal 2022 in die Vernehm­las­sung gegeben wird. AVE­LALAW wird sich aktiv an der Vernehm­las­sung beteili­gen und zeit­nah wieder informieren.

Eine aus­führende Regelungskom­pe­tenz auch der FIN­MA zum The­ma L‑QIF ist derzeit nicht ersichtlich, so dass die Verord­nung der FIN­MA über die kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen («KKV-FIN­MA») mut­masslich nicht angepasst wer­den wird.

Par­al­lel zur Erar­beitung des Entwurfs der rev­i­dierten KKV läuft bis zum 7. April 2022 die Ref­er­en­dums­frist bezüglich des rev­i­dierten KAG. Auf­grund der doch sehr tech­nis­chen und wenig pop­ulären Materie würde es aber über­raschen, wenn ein Ref­er­en­dum zus­tande käme.

Das Datum des Inkraft­tretens des rev­i­dierten KAG und der rev­i­dierten KKV wird durch den Bun­desrat bes­timmt. Sofern kein Ref­er­en­dum ergrif­f­en wird und es nicht zu unvorherge­se­henen Verzögerun­gen bei der Anpas­sung der KKV kommt, dürften die Bes­tim­mungen auf den 1. Jan­u­ar 2023 in Kraft­treten und die ersten L‑QIFs im Laufe des Jan­u­ars 2023 aufgelegt werden.

Die KAG-Änderungen vom 17. Dezember 2021 im einzelnen

Im Fol­gen­den wer­den die rel­e­van­ten Änderun­gen des KAG vom 17. Dezem­ber 2021 einzeln vorgestellt. Ein­er­seits gab es Änderun­gen all­ge­mein­er Natur, welche auf alle kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen Auswirkun­gen haben, und ander­er­seits die spez­i­fis­chen Ergänzun­gen betr­e­f­fend den neu einge­führten L‑QIF in den Artikeln 118a – 118p KAG (neuer 3a. Titel: Lim­it­ed Qual­i­fied Investor Fund). Wir beschränken uns hier auf die Vorstel­lung der Änderun­gen, die den L‑QIF betreffen.

Begriff [des L‑QIF] und Anwen­dung des [Kollek­ti­van­lage-] Geset­zes (KAG 118a)

Der L‑QIF wird als kollek­tive Kap­i­ta­lan­lage definiert, wenn die fol­gen­den Begriff­s­merk­male erfüllt sind:

  1. auss­chliesslich für qual­i­fizierte Anleger. Die qual­i­fizierten Anleger sind in KAG 10/3 und 10/3ter definiert, wobei let­zter­er eben­falls ger­ingfügig angepasst wurde;
  2. bei Direk­tan­la­gen in Immo­bilien: auss­chliesslich für Anleger, die zudem pro­fes­sionelle Kun­den nach FID­LEG 4/3/a‑h sind, also nur sog. «perse» pro­fes­sionelle Kun­den, unter Auss­chluss von Fam­i­ly Offices (FID­LEG 4/3/i) und von Kun­den, die auf­grund ein­er Opt­ing Out Erk­lärung zu pro­fes­sionellen Kun­den gewor­den sind. Zudem kön­nen auch qual­i­fizierte Anleger nach KAG 10/3ter (Ver­mö­gensver­wal­tungs- und Anlage­ber­atungskun­den) nicht in L‑QIF mit Direk­tan­la­gen in Immo­bilien investieren;
  3. Ver­wal­tung gemäss den Vorschriften von KAG 118g (ver­traglich­er Fonds) bzw. 118h (SICAV bzw. KmGK) — siehe dazu unten;
  4. Keine Bewil­li­gung, Genehmi­gung und Beauf­sich­ti­gung durch die FINMA.

Die zusät­zliche Einen­gung des Anlegerkreis­es für den L‑QIF mit Direk­tan­la­gen in Immo­bilien (vgl. lit. (b) oben) war in den Entwür­fen nicht vorge­se­hen und ist während der par­la­men­tarischen Beratung neu dazugekommen.

Abs. 2 spez­i­fiziert, dass ein L‑QIF dem KAG unter­ste­ht, soweit das KAG nichts anderes bes­timmt, wom­it ins­beson­dere die Bes­tim­mungen gemeint sind, die in KAG 118d als auf die L‑QIFs nicht anwend­bar definiert werden.

Änderung des Bewil­li­gungs- oder Genehmi­gungssta­tus (KAG 118b)

Für beste­hende, von der FIN­MA genehmigte bzw. bewil­ligte kollek­tive Kap­i­ta­lan­la­gen beste­ht die Möglichkeit, den Sta­tus als beauf­sichtigtes Gefäss zurück­zugeben, wenn (i) die Voraus­set­zun­gen von KAG 118a/1/a‑c erfüllt sind und (ii) sichergestellt ist, dass die Anlegerin­ter­essen gewahrt werden.

Die Mass­nah­men zur Sich­er­stel­lung der Anlegerin­ter­essen wer­den in der rev­i­dierten KKV geregelt werden.

Rechts­form des L‑QIF (KAG 118c)

Der L‑QIF kann die Rechts­form des ver­traglichen Anlage­fonds, der SICAV (bei­de offen) oder der Kom­man­dit­ge­sellschaft für kollek­tive Kap­i­ta­lan­la­gen («KmGK») (geschlossen) haben, nicht aber die ein­er Invest­ment­ge­sellschaft mit fes­tem Kap­i­tal («SICAF»), denn wenn an ein­er SICAF nur qual­i­fizierte Anleger (Name­nak­tionäre) beteiligt sein kön­nen, gilt diese gemäss Art. 2 Abs. 3 KAG gar nicht als kollek­tive Kapitalanlage.

Abbil­dung 1: L‑QIF Strukturierungsmöglichkeiten

Auf L‑QIF nicht anwend­bare Anlagevorschriften und Bes­tim­mungen zur Auf­sicht (KAG 118d)

Die fol­gen­den Bes­tim­mungen des KAG sind auf L‑QIF aus­drück­lich nicht anwendbar:

  • Die Anlagevorschriften von Art. 53–71 (für Effek­ten­fonds, Immo­bilien­fonds und übrige Fonds für tra­di­tionelle und alter­na­tive Anla­gen) und Art. 103 (für KmGK);

Nicht anwend­bare Bes­tim­mungen, die der FIN­MA eine Einzelfal­lkom­pe­tenz oder Auf­sicht­skom­pe­tenz zusprechen:

  • 7/4/Satz 2: keine Befreiung des einzi­gen, die Anlageentschei­de tre­f­fend­en Anlegers eines Einan­leger­fonds von der Aufsichtspflicht;
  • 10/5: keine Befreiung von Vorschriften für Fonds für qual­i­fizierte Anleger;
  • 26/1 und 27: keine Genehmi­gung des Fondsver­trages und von dessen Änderun­gen. Art. 15/3 KAG erwäh­nt zudem aus­drück­lich, dass die Fonds­doku­mente eines L‑QIF keine Genehmi­gung benöti­gen, und Art.13/2bis hält neu expliz­it fest, dass ein L‑QIF in der Form ein­er SICAV oder KmGK keine Bewil­li­gung braucht;
  • 39/2: keine Erle­ichterun­gen oder Ver­schär­fun­gen betr. Eigen­mit­tel der SICAV;
  • 44a/2: keine Aus­nah­men von der Pflicht der SICAV, eine Depot­bank beizuziehen;
  • 47/2 (i.V.m. KKV 62/3): keine Anord­nung der Zer­legung bzw. Zusam­men­le­gung von Aktien ein­er Anteil­skat­e­gorie bei der SICAV;
  • 74: keine Genehmi­gung bei Depot­bankwech­sel – siehe dazu KAG 118k als lex specialis;
  • 78/4: keine Genehmi­gung von Sachein­la­gen bzw. Sach­mit­te­lauskehrung – siehe dazu KAG 118l als lex specialis;
  • 81/2: keine Gewährung eines Auf­schubs für die Rück­zahlung von Anteilen – siehe dazu KAG 118m als lex specialis;
  • 83/3: keine Genehmi­gung von abwe­ichen­den NAV-Berechnungsmethoden;
  • 89/4: Ein­re­ichung von Jahres- und Hal­b­jahres­bericht­en an die FINMA;
  • 91: Vorschriften der KKV-FIN­MA über die Buch­führung, Bew­er­tung, Rechen­schaft und Pub­lika­tion­spflicht (Art. 79–108 KKV-FIN­MA) — siehe aber dazu KAG 118i als lex specialis;
  • 95/2: keine Genehmi­gung von Umstruk­turierun­gen;
  • 96/1/c, 96/2/c, 96/4 und 109/c: keine Ein­beziehung der FIN­MA bei Auflö­sung der kollek­tiv­en Kapitalanlage;
  • 126: keine Aufsichtsprüfung;
  • 132–134 und 136–144: keine Auf­sicht, Auf­sichtsin­stru­mente, Zwangsliq­ui­da­tion oder ‑konkurs­eröff­nung. KAG 132/3 regelt zudem neu aus­drück­lich, dass ein L‑QIF nicht der Auf­sicht der FIN­MA untersteht.
  • 144: Keine Daten­er­he­bung durch FIN­MA (wohl aber durch das EFD, vgl. KAG 118f/5).

Dort, wo die FIN­MA für die von ihr beauf­sichtigten kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen eine Erle­ichterung bewil­li­gen kann, sind die L‑QIF im Resul­tat oft einem stren­geren Regime unter­wor­fen. Dies ist ins­beson­dere bei den Einan­leger-L-QIF störend, bei denen die Anlageentschei­de nur an den einzi­gen Anleger zurück­delegiert wer­den kön­nen, wenn dieser beauf­sichtigt ist (vgl. KAG 7/4/Satz 2 i.V.m. KAG 118d).

Infor­ma­tion der Anleger und Beze­ich­nung des L‑QIF (KAG 118e)

Die erste Seite der Fonds­doku­mente und die Wer­bung müssen die Beze­ich­nung «Lim­it­ed Qual­i­fied Investor Fund» oder «L‑QIF» und den Hin­weis enthal­ten, dass der L‑QIF wed­er von der FIN­MA bewil­ligt oder genehmigt noch beauf­sichtigt ist.

Bei der SICAV und der KmGK muss die Fir­ma eben­falls die Beze­ich­nung «Lim­it­ed Qual­i­fied Investor Fund» oder «L‑QIF» neb­st der Beze­ich­nung der Rechts­form enthal­ten, also z.B. «AVELA Fund 1, L‑QIF SICAV».

Ver­boten ist die Beze­ich­nung eines L‑QIF als «Effek­ten­fonds», «Immo­bilien­fonds», «übriger Fonds für tra­di­tionelle Anla­gen» oder «übriger Fonds für alter­na­tive Anla­gen». Diese Beze­ich­nun­gen sind für kollek­tive Kap­i­ta­lan­la­gen reserviert, denen bes­timmte Anlagevorschriften zuge­ord­net sind, welche gemäss KAG 118d auf einen L‑QIF aus­drück­lich nicht anwend­bar sind. Allerd­ings sind nur die aufgezählten Aus­drücke expliz­it aus­geschlossen. Eine Beze­ich­nung wie «L‑QIF für Immo­bilien­an­la­gen» oder «Alter­na­tive L‑QIF» müsste dage­gen unseres Eracht­ens zuläs­sig sein, wenn der Name mit der Anlage­poli­tik übereinstimmt.

Für den Prak­tik­er sei ergänzt, dass vorsät­zliche Ver­stösse gegen KAG 118e mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft wer­den kön­nen (KAG 149/1/g).

Zum Beze­ich­nungss­chutz ver­gle­iche fern­er KAG 12/2, der um die Beze­ich­nun­gen «Lim­it­ed Qual­i­fied Investor Fund» und «L‑QIF» ergänzt wurde.

Meldepflicht und Daten­er­he­bung (KAG 118f)

Das für die Ver­wal­tung des L‑QIF zuständi­ge Insti­tut, typ­is­cher­weise die Fond­sleitung, muss dem Eidg. Finanzde­parte­ment (EFD) innert 14 Tagen melden, wenn es die Ver­wal­tung eines L‑QIF übern­immt oder abgibt. Der Inhalt der Mel­dung wird in der KKV geregelt wer­den. Ein vorsät­zlich­er Ver­stoss gegen diese Meldepflicht ist eben­falls straf­bar (KAG 149/1/h).

Das EFD führt ein öffentlich­es Reg­is­ter über alle L‑QIFs und die für deren Ver­wal­tung zuständi­gen Insti­tute und kann sta­tis­tis­che Dat­en erheben (lassen). Trotz der Nich­tan­wend­barkeit von KAG 144 auf die L‑QIF gel­ten hier nun KAG 144/2+3 betr­e­f­fend das Datenge­heim­nis sinngemäss.

Ver­wal­tung von L‑QIF in der Rechts­form ver­traglich­er Anlage­fonds (KAG 118g)

Ana­log den beauf­sichtigten ver­traglichen Fonds wer­den ver­tragliche L‑QIF von ein­er Fond­sleitung ver­wal­tet. Die Del­e­ga­tion der Anlageentschei­de richtet sich nach den Vorschriften des Finanzin­sti­tutsge­set­zes («FINIG»). Unab­hängig vom Vol­u­men des L‑QIF dür­fen die Anlageentschei­de nur an einen in- oder aus­ländis­chen Ver­wal­ter von Kollek­tivver­mö­gen i.S.v. FINIG 24ff. («VKV») delegiert wer­den. Die Dem­i­nimis Regel von FINIG 24/2/a greift hier also nicht: Wer nur als Ver­mö­gensver­wal­ter nach FINIG 17ff. bewil­ligt ist, darf nicht als Port­fo­lioman­ag­er für einen L‑QIF agieren. Hinge­gen ist die Sub­del­e­ga­tion von einem VKV an einen weit­eren VKV möglich. Die Del­e­ga­tion der Anlageentschei­de an einen Bewil­li­gungsträger mit ein­er hier­ar­chisch höheren Bewil­li­gung (Bank, andere Fond­sleitung) ist u.E. eben­falls möglich. Die Bes­tim­mung ist u.E. so zu lesen, dass der delegierte Port­fo­lioman­ag­er min­destens als VKV bewil­ligt sein muss.

Der delegierte Port­fo­lioman­ag­er ist im Fondsver­trag zu nennen.

Ver­wal­tung von L‑QIF in der Rechts­form der SICAV und KmGK (KAG 118h)

Ein L‑QIF SICAV muss die Admin­is­tra­tion und die Anlageentschei­de an die gle­iche Fond­sleitung über­tra­gen. Ein L‑QIF in Form ein­er selb­stver­wal­teten SICAV ist somit nicht möglich; vgl. Botschaft zur Änderung des KAG («Botschaft»), S. 30.

Eine L‑QIF KmGK muss die Geschäfts­führung an einen VKV über­tra­gen, wobei es sich hier wiederum um eine Min­destanforderung han­delt. Sind die Kom­ple­men­täre (oder u.E. auch der einzige Kom­ple­men­tär), also die unbeschränkt haf­ten­den Gesellschafter, Banken, Ver­sicherun­gen nach VAG, Wert­pa­pier­häuser, Fond­sleitun­gen oder VKVs, so muss die Geschäfts­führung nicht über­tra­gen werden.

Die Weit­erüber­tra­gung der Anlageentschei­de richtet sich in bei­den Fällen eben­falls nach KAG 118g/2+3, ist also nur zuläs­sig, wenn der delegierte Port­fo­lioman­ag­er min­destens ein VKV ist.

Der L‑QIF muss in den Statuten (SICAV) oder im Gesellschaftsver­trag (KmGK) angeben, wem die Geschäfts­führung oder die Admin­is­tra­tion über­tra­gen wird. Eine Auswech­slung ist somit nur durch die Änderung dieser Doku­mente in einem qual­i­fizierten Ver­fahren möglich. Betr­e­f­fend die Änderung des Gesellschaftsver­trags bei der KmGK generell wird auf den eben­falls im Zuge dieser Revi­sion neu einge­fügten Artikel 102a KAG verwiesen.

Prü­fung, Buch­führung, Bew­er­tung und Rechen­schaftsablage (KAG 118i)

Mit der Prü­fung des L‑QIF muss eine gemäss dem Revi­sion­sauf­sichts­ge­setz zuge­lassene Prüf-gesellschaft betraut wer­den, und zwar die gle­iche wie das Insti­tut, welch­es gemäss KAG 118g bzw. 118h für die Ver­wal­tung des L‑QIF zuständig ist. Aus­drück­lich fest­ge­hal­ten ist, dass der L‑QIF die Kosten der Prü­fung trägt.

Auf Verord­nungsebene (KKV) sind hierzu detail­lierte Regeln zu erwarten. Dem Bun­desrat wurde eine recht umfassende Kom­pe­tenz zur Regelung der Buch­führung, Bew­er­tung, Rechen­schaftsablage und Pub­lika­tion­spflicht eingeräumt.

Erstel­lung und Änderung des Fondsver­trags bei offe­nen L‑QIF (KAG 118j)

Die Vorschriften betr­e­f­fend den Fondsver­trag eines L‑QIF unter­schei­den sich u.E. nicht wesentlich von den Vorschriften für die beauf­sichtigten offe­nen ver­traglichen Anlage­fonds bzw. SICAVs, auss­er dass beim L‑QIF eben die Genehmi­gung durch die FIN­MA ent­fällt. Die Zus­tim­mung der Depot­bank ist in jedem Fall einzu­holen, und bei Änderun­gen des Fondsver­trags müssen die Anleger min­destens 30 Tage vor­ab informiert wer­den und die Gele­gen­heit zur Rück­gabe der Anteile erhalten.

Depot­bankwech­sel bei offe­nen L‑QIF (KAG 18k)

Bei ver­traglichen Anlage­fonds wird auf den eben­falls neuen Art. 39a FINIG («Wech­sel der Fond­sleitung eines Lim­it­ed Qual­i­fied Investor Fund») ver­wiesen, der sin­ngemäss Anwen­dung find­et. Wiederum ist das Vorge­hen ähn­lich wie bis anhin bzw. wie bei ein­er nor­malen Fondsver­tragsän­derung, und wiederum ent­fällt die Genehmi­gung durch die FINMA.

Sachein­la­gen / Sachauskehrun­gen (KAG 118l)

Sachein­la­gen bzw. Sachauskehrun­gen anstelle von Ein- bzw. Auszahlun­gen in bar sind bei L‑QIFs des offe­nen Typs ges­tat­tet, wenn sie im beim ver­traglichen Anlage­fonds im Fondsver­trag bzw. bei der SICAV im Anlagere­gle­ment vorge­se­hen sind. Diese Vorschrift erset­zt KAG 78/4, welch­er für die L‑QIF für nicht anwend­bar erk­lärt wurde.

Auf­schub der Rück­zahlung in ausseror­dentlichen Fällen (KAG 118m) 

Bei einem L‑QIF des offe­nen Typs (ver­traglich­er Anlage­fonds oder SICAV) kann die Fond­sleitung autonom in ausseror­dentlichen Fällen im Inter­esse der Gesamtheit der Anleger einen befris­teten Auf­schub der Rück­zahlung der Anteile anord­nen. Diese Bes­tim­mung erset­zt für den L‑QIF Art. 81/2 KAG, gemäss welchem diese Kom­pe­tenz bei beauf­sichtigten Fonds bei der FIN­MA liegt.

Nicht in die neue Fas­sung des KAG einge­flossen ist die Idee, dass bei einem offe­nen L‑QIF das Recht auf jed­erzeit­ige Rück­gabe für länger als höch­stens fünf Jahre aus­ge­set­zt wer­den darf. KAG 79/2 bleibt somit unverän­dert anwendbar.

Anla­gen und Anlagetech­niken (KAG 118n)

Wie erwäh­nt enthält das KAG für den L‑QIF keine Vorschriften bezüglich zuläs­siger Anla­gen. Die Anlagevorschriften für beauf­sichtigte kollek­tive Kap­i­ta­lan­la­gen von KAG 53–71 und 103 wer­den pauschal für nicht anwend­bar erk­lärt (KAG 118d). Somit scheinen auch für offene kollek­tive Kap­i­ta­lan­la­gen alle Arten von inno­v­a­tiv­en Anlageklassen möglich zu wer­den, zumin­d­est solange eine angemessene Liq­uid­ität gewährleis­tet wer­den kann, wie dies eine neue Bes­tim­mung (KAG 78a «Liq­uid­ität»), die auch für beauf­sichtigte Fonds bzw. SICAV gilt, erst­mals vorschreibt.

Vorgeschrieben ist einzig, dass die zuläs­si­gen Anla­gen im Fondsver­trag bzw. im Anlagere­gle­ment bzw. im Gesellschaftsver­trag geregelt wer­den müssen. Bei alter­na­tiv­en Anla­gen ist zudem auf die beson­deren Risiken hinzuweisen, und zwar ana­log den heute bekan­nten «übri­gen Fonds für alter­na­tive Anla­gen» (KAG 71/3) in der Beze­ich­nung, in den Fonds­doku­menten und in der Werbung.

Nicht ganz unge­fährlich erscheint uns Absatz 3, gemäss welchem der Bun­desrat die Kom­pe­tenz erhält, in der KKV Anlagetech­niken und Anlagebeschränkun­gen zu regeln. Es darf hier mit Span­nung auf den Entwurf der KKV gewartet wer­den. Allzu ein­schränk­enden Vorschriften sollte sich die Indus­trie entsch­ieden entgegenstellen.

Risikoverteilung (KAG 118o)

Die Bes­tim­mung besagt nur, dass die Risikoverteilung eines L‑QIF in den Fonds­doku­menten nach KAG 118n/1 zu umschreiben ist, also ana­log den zuläs­si­gen Anla­gen. Es liegt sich­er im eige­nen Inter­esse der Anbi­eter eines L‑QIF, bei diesen The­men für eine max­i­male Trans­parenz besorgt zu sein, ein­er­seits, um den auf­sicht­srechtlichen Vorschriften nachzukom­men, auch wenn es keine pru­den­tielle Auf­sicht gibt, und ander­er­seits aber auch, um das zivil­rechtliche Haftpflichtrisiko zu min­imieren. Gemäss der Botschaft (S. 36) wäre eine man­gel­hafte Offen­le­gung nicht zuläs­sig: „Es darf nicht ein­fach fest­ge­hal­ten wer­den, dass der L‑QIF in der Risikoverteilung frei ist“.

Son­der­vorschriften bei Immo­bilien­an­la­gen (KAG 118p)

Dieser Artikel regelt die Beson­der­heit­en, wenn ein L‑QIF (auss­chliesslich oder neb­st anderen Anla­gen) in Immo­bilien­an­la­gen investiert. Aus der Welt der beauf­sichtigten Immo­bilien­fonds wur­den die fol­gen­den Vorschriften übernommen:

  • Haf­tung der Fond­sleitung dafür, dass die zum Fonds gehören­den Immo­bilienge­sellschaften die Vorschriften ein­hal­ten (KAG 63/1);
  • Ver­bot der Transak­tio­nen unter Nahe-ste­hen­den (KAG 63/2+3), wobei der Bun­desrat in der KKV die Aus­nah­men zu regeln hat — ver­gle­iche KKV 32a für die beauf­sichtigten Immobilienfonds;
  • Ernen­nung von unab­hängi­gen Schätzungs-experten, wobei beim L‑QIF der Auf­trag nicht wie beim beauf­sichtigten Immo­bilien­fonds (KAG 64/1+2) durch die FIN­MA genehmigt wird.

AvelaLaw AG: L‑QIF Experten der ersten Stunde

Bitte zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu set­zen, sofern Sie zum The­menkreis L‑QIF Beratungs­be­darf haben oder sich mit dem Gedanken tra­gen, ein solch­es Pro­dukt aufzuset­zen oder ein aus­ländis­ches Gefäss in die Schweiz zu repa­tri­ieren. Die Part­ner von AVE­LALAW haben jahrzehn­te­lange Erfahrung im Fund Engi­neer­ing und waren bei der Entwick­lung des L‑QIF von Anfang an dabei. Namentlich ist Patrick Moser Mit­glied der Arbeits­gruppe «L‑QIF» der Asset Man­age­ment Asso­ci­a­tion Switzer­land (vor­mals SFAMA), die am Geset­zge­bung­sprozess mass­ge­blich mit­gewirkt hat.

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