Die Aktienrechtsreform in der Schweiz – Ein Überblick

Die Aktien­recht­sre­vi­sion mod­ernisiert das schweiz­erische Aktien­recht unter Beibehal­tung sein­er Kernprinzipien.

Aus­gangslage

Am 19. Juni 2020 ver­ab­schiedete das Par­la­ment nach langjähri­gen Vorar­beit­en die Revi­sion des schweiz­erischen Aktien­rechts. Durch ver­schiedene Anpas­sun­gen wird das Aktien­recht mod­ernisiert, wobei seine Kern­prinzip­i­en beibehal­ten wurden.

Fast sämtliche Bere­iche des Aktien­rechts wur­den angepasst. Die Revi­sion des Aktien­rechts umfasste ins­beson­dere fol­gende Themenbereiche:

  • Grössere Flex­i­bil­ität beim Aktienkap­i­tal und bei Dividendenausschüttungen,
  • Aus­bau der Cor­po­rate Gov­er­nance bei kotierten und nichtkotierten Aktiengesellschaften,
  • Ver­stärkung der Aktionärs- und Minderheitsrechte,
  • Mod­ernisierung der Gen­er­alver­samm­lung, ins­beson­dere durch die Nutzung dig­i­taler Technologien,
  • Über­nahme der Verord­nung gegen über­mäs­sige Vergü­tun­gen bei börsenkotierten Aktienge­sellschaften (Veg­üV) ins OR,
  • Anpas­sun­gen des Sanierungsrechts mit Fokus auf der Zahlungs­fähigkeit der Aktiengesellschaft,
  • Ein­führung eines Richtwertes für die Vertre­tung bei­der Geschlechter im Ver­wal­tungsrat und der Geschäft­sleitung von bedeu­ten­den börsenkotierten Gesellschaften und
  • neue Offen­le­gungspflicht­en für Rohstoffunternehmen.

Die Ein­führung von Geschlechter­richtwerten in Ver­wal­tungsrat und Geschäft­sleitung sowie die Offen­le­gungspflicht­en für Rohstof­fun­ternehmen benöti­gen keine Aus­führungs­bes­tim­mungen. Auf­grund dessen wur­den sie vom Bun­desrat mit­tels entsprechen­der Änderun­gen des Oblig­a­tio­nen­rechts (OR) bere­its auf den 1. Jan­u­ar 2021 in Kraft geset­zt.[1]

Nach­fol­gend wer­den die wichtig­sten Neuerun­gen des Aktien­rechts kurz dargestellt.

[1] vgl. Medi­en­mit­teilung des EJPD, abruf­bar unter: https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/mm.msg-id-80358.html

Mehr Flex­i­bil­ität bei Aktienkap­i­tal und Dividende

Die Aktien­recht­sre­form bringt eine Har­mon­isierung der Kap­i­tal­struk­tur und in Bezug auf Div­i­den­de­nauss­chüt­tun­gen mit sich.

Die wichtig­sten Neuerun­gen auf einen Blick:

  • Nen­nwert auch unter einem Rap­pen: Der Nen­nwert ein­er Aktie kann auch klein­er sein als das gegen­wär­tige Min­i­mum von CHF 0.01. Der Betrag kann beliebig fest­gelegt wer­den, solange er gröss­er als Null ist.
  • Aktienkap­i­tal in aus­ländis­ch­er Währung: Das Aktienkap­i­tal kann auch in der für das Geschäft wesentlichen Fremd­währung fest­gelegt wer­den, wobei die zuläs­si­gen Währun­gen per Verord­nung bes­timmt werden.
  • Erle­ichterte Kap­i­taler­höhung bzw. Kap­i­tal­her­ab­set­zung: Die Gen­er­alver­samm­lung kann den Ver­wal­tungsrat ermächti­gen, das Aktienkap­i­tal während max­i­mal fünf Jahren inner­halb ein­er Band­bre­ite (sog. Kap­i­tal­band) von +/- 50% zu erhöhen oder her­abzuset­zen. Dadurch erset­zt der Geset­zge­ber das bish­erige Instru­ment der «genehmigten Kap­i­taler­höhung», mit welch­er Kap­i­taler­höhun­gen bis­lang innert zwei Jahren nach dem GV-Beschluss vorgenom­men wer­den durften.
  • Auss­chüt­tung von Inter­ims­div­i­den­den: Neu kön­nen auch Gewinne des laufend­en Geschäft­s­jahrs aus­geschüt­tet wer­den, voraus­ge­set­zt es liegt ein Zwis­chen­ab­schluss vor und die generellen Voraus­set­zun­gen für Div­i­den­de­nauss­chüt­tun­gen erfüllt sind.
  • Regelun­gen im Bere­ich der Reser­ven: Die Rück­zahlung geset­zlich­er Kap­i­tal- und Gewin­nre­ser­ven an die Aktionäre wird har­mon­isiert. Die Auss­chüt­tung von Kap­i­tal­re­ser­ven ist expliz­it zulässig.

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