Limited Qualified Investor Fund (L‑QIF)
Das revidierte Kollektivanlagengesetz führt den L‑QIF ein
Am 17. Dezember 2021 hat das Schweizer Parlament das Gesetzgebungsverfahren betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz bzw. «KAG»[1]) abgeschlossen und die neue Fassung des KAG mit einer soliden bürgerlichen Mehrheit verabschiedet. Mit der Gesetzesänderung wird eine neue Art von kollektiven Kapitalanlagen, der sog. «Limited Qualified Investor Fund» («L‑QIF»), welcher qualifizierten Anlegern vorbehalten ist, eingeführt.
Der L‑QIF ist eine kollektive Kapitalanlage schweizerischen Rechts, die als offener vertraglicher Anlagefonds, als offene SICAV oder als geschlossene Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen («KmGK») aufgelegt werden kann, die aber im Gegensatz zu den bisher bekannten Gefässen weder einer Bewilligung bzw. Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarkt-aufsicht («FINMA») bedarf noch durch die FINMA direkt prudentiell beaufsichtigt wird. Daneben profitiert der L‑QIF auch von sonstigen Erleichterungen. Beispielsweise wird es keine Vorgaben in Bezug auf die zulässigen Anlagen oder die Risikoverteilung geben. Es wird bloss verlangt, dass diese transparent in den Fondsdokumenten offengelegt werden.
Dafür steht der L‑QIF nur qualifizierten Anlegern im Sinne der Definition des KAG (Art. 10 Abs. 3 und Abs. 3ter KAG) offen. Publikumsfonds aller Arten werden dagegen nach wie vor genehmigungs- bzw. bewilligungspflichtig bleiben und der prudentiellen Aufsicht durch die FINMA unterstehen.
Der Entwurf der Kollektivanlagenverordnung
Mit einer erheblichen Verspätung von fast einem halben Jahr gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan hat nun die Bundesverwaltung am 23. September 2022 einen Entwurf der revidierten Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung; «KKV»[1]) in die Vernehmlassung gegeben und dazu einen Erläuterungsbericht publiziert.
Mit der Verordnung konkretisiert der Bundesrat die Bestimmungen des Gesetzes, soweit ihm das Parlament dazu die Kompetenz eingeräumt hat.
Im Zuge der Einführung des L‑QIF wird auch die KKV umfassend angepasst. Dabei fanden auch Regelungen zu weiteren Themen Eingang in den KKV-Entwurf, etwa im Bereich der Wahrung der Anlegerinteressen (z.B. neuer Art. 31a betreffend «Best Execution»), zum Verhalten bei positiven Anlageverstössen (Art. 67 Abs. 2bis), erstmals Regeln zum Thema «Exchange Traded Funds» («ETF»; Art. 106 und 127b) sowie bezüglich der Liquiditätsverwaltung (Art. 108a zur Konkretisierung von Art. 78a nKAG) und – damit verwandt – bezüglich der Schaffung von sogenannten «Side Pockets» (Art. 110a E‑KKV).
Im vorliegenden Newsletter werden wir uns auf die Vorstellung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzungen der KKV beschränken, welche den L‑QIF betreffen (neuer 3a. Titel: Limited Qualified Investor Fund). Konkret sind dies die 38 neuen Artikel von E‑KKV 126a bis 126ztredecies.
Zum Inhalt der einzelnen Bestimmungen des KAG, die den L‑QIF betreffen, wird hier nicht nochmals näher eingegangen. Wir verweisen dazu auf unseren Newsletter vom 4. Januar 2022, den Sie unter www.avelalaw.com einsehen oder bei uns kostenlos anfragen können.
Wie geht es nun weiter?
Die Vernehmlassung der KKV dauert drei Monate, bis zum 23. Dezember 2022.
Die Inkraftsetzung sowohl des vom Parlament am 17. Dezember 2021 beschlossenen revidierten KAG als auch der definitiven revidierten KKV bestimmt der Bundesrat. Gemäss Erläuterungsbericht (S. 40) ist die Inkraftsetzung der beiden Erlasse erst auf den 1. August 2023 geplant.
Begriff des L‑QIF (E‑KKV 126a)
Ein L‑QIF soll nur dann als solcher gelten, wenn ausdrücklich auf das Einholen einer Bewilligung bzw. Genehmigung der FINMA verzichtet wird. Ein ausdrücklicher Verzicht wird dadurch gegeben, dass der L‑QIF dem Eidg. Finanzdepartement («EFD») gemeldet wird (vgl. E‑KKV 126g unten).
Auf den L‑QIF anwendbare Bestimmungen von KKV, KKV-FINMA und Selbstregulierung
E‑KKV 126b sieht vor, dass die KKV auf den L‑QIF anwendbar ist, soweit sie nichts anderes bestimmt (siehe dazu insbesondere E‑KKV 126f unten).
Die Kollektivanlagenverordnung-FINMA («KKV-FINMA») ist hingegen nur auf den L‑QIF anwendbar, wenn die KKV dies bestimmt. Entsprechende Verweise auf die KKV-FINMA finden sich in E‑KKV 126p/4, 126s/4 und 126zquater.
Der L‑QIF soll zudem sinngemäss der von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung unterstehen, nämlich den (a) Verhaltensrichtlinien, (b) RL für Immobilienfonds, © RL für Geldmarktfonds, (d) Bewertungs-RL, (e) Performance-RL und (f) TER-RL. Die Liste ist abschliessend.
Die Anwendbarkeit der oben genannten Vorschriften ist u.E. natürlich nur dann gegeben, wenn diese nicht Bestimmungen konkretisieren, die von nKAG 118d bzw. E‑KKV 126f ausdrücklich als auf den L‑QIF nicht anwendbar definiert werden.
Statuswechsel: Voraussetzungen (E‑KKV 126c) und Informationspflichten (E‑KKV 126d)
E‑KKV 126c bestimmt die Voraussetzungen, damit eine bestehende, von der FINMA beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen zu einem L‑QIF werden kann (Statuswechsel). Diese sind:
Absatz 3 von E‑KKV 126c sieht ferner vor, dass die FINMA die Voraussetzungen für einen Statuswechsel näher umschreiben kann. Diese Subdelegation ist aber vom Gesetzgeber in nKAG 118b nicht vorgesehen worden und u.E. daher in Frage zu stellen.
E‑KKV 126d regelt die Informationspflichten gegenüber der FINMA und den Anlegern im Falle eines Statuswechsels. Interessant ist, dass bereits der Beschluss des zuständigen Organs separat und «unverzüglich» der FINMA mitzuteilen ist, bevor das Gesuch gestellt wird. Die Anleger eines offenen Gefässes müssen über ihr Wahlrecht informiert werden: Sie können (i) dem Statuswechsel ausdrücklich zustimmen und bleiben Anleger oder (ii) ihre Anteile mit den normalen Fristen zurückgeben oder (iii) nichts unternehmen und den Anlegern gleichgestellt werden, die ihre Anteile zurückgeben, worauf ebenfalls ausdrücklich hinzuweisen ist.
Keine Umstrukturierungen (E‑KKV 126e)
Umstrukturierungen eines L‑QIF mit oder zu beaufsichtigten Gefässen sollen gemäss E‑KKV 126e nicht zulässig sein. Diese Bestimmung muss u.E. zwingend dahingehend präzisiert werden, dass klargestellt wird, dass mit unzulässiger Umstrukturierung nur die Vereinigung nach KAG 95/1/a gemeint ist. Es muss auch für einen (offenen) L‑QIF möglich sein, seine Rechtsform zu wandeln, wie dies in KAG 95/1/b vorgesehen ist.
Unseres Erachtens schliesst die Formulierung nicht aus, dass eine Vereinigung eines L‑QIF mit einem beaufsichtigten Fonds durch ein zweistufiges Verfahren zustande kommen kann, bei welchem zuerst beide Gefässe den gleichen Status erlangen.
Auf L‑QIF nicht anwendbare Bestimmungen (E‑KKV 126f)
Die folgenden in E‑KKV 126f erwähnten Bestimmungen der KKV sind auf den L‑QIF ausdrücklich nicht anwendbar:
Die für einen L‑QIF nicht anwendbar erklärten Bestimmungen der KKV sind Konkretisierungen derjenigen Bestimmungen des KAG, welche schon nKAG 118d für nicht anwendbar erklärt. Für eine detaillierte Übersicht der konkret behandelten Themen verweisen wir auf unseren Newsletter vom 4. Januar 2022.
Meldepflicht und Datenerhebung (E‑KKV 126g)
Das für die Verwaltung des L‑QIF zuständige Institut, typischerweise die Fondsleitung, muss dem EFD innert 14 Tagen nach Unterzeichnung bzw. Verabschiedung der Fondsdokumente gewisse Angaben über den L‑QIF melden. In diesem Zusammenhang muss insbesondere auch die Anlagepolitik des L‑QIF gemeldet werden, wobei sich uns die Zweckmässigkeit dieses Elements der Meldung nicht erschliesst.
Im nachhinein meldepflichtig sind zudem das Lancierungsdatum des L‑QIF, jede Änderung gemeldeter Tatsachen und die Aufgabe der Verwaltung des L‑QIF (Abs. 2) sowie periodische Daten, insbesondere Finanzdaten, «zu statistischen Zwecken» (Abs. 4). Die Form der Meldungen werden in technischen Weisungen geregelt werden, die das EFD separat erlassen wird.
Pflichten des für die Verwaltung des L‑QIF zuständigen Instituts (E‑KKV 126h)
E‑KKV 126h statuiert allgemeine Pflichten für das Institut, das einen L‑QIF verwaltet, unabhängig davon, ob dieser in vertraglicher (siehe zur Verwaltung nKAG 118g) oder in gesellschaftlicher (siehe dazu nKAG 118h) Form aufgelegt wird. Die allgemeinen Pflichten sind die folgenden:
Besondere Bestimmungen für offene L‑QIF (E‑KKV 126i – 126n)
Werden L‑QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds bzw. einer SICAV, also als kollektive Kapitalanlage des offenen Typs aufgelegt, so sollen die folgenden besonderen Vorschriften gelten:
Generelle Anlagevorschriften für offene L‑QIF (E‑KKV 126o – 126s)
Gemäss nKAG 118n/4 regelt der Bundesrat in der KKV die Anlagetechniken und Anlage-beschränkungen des L‑QIF. Grundsatz ist, dass die Fondsdokumente alle Anlagevorschriften detailliert beschreiben müssen. Für die offenen L‑QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds bzw. einer SICAV, sollen folgende Bestimmungen gelten:
Zusätzliche Anlagevorschriften für offene L‑QIF mit Immobilienanlagen (E‑KKV 126t – 126y)
Diese Artikel regeln die Besonderheiten, wenn ein L‑QIF des offenen Typs (ausschliesslich oder nebst anderen Anlagen) in Immobilienanlagen investiert. Es handelt sich i.d.R. um spezifisch auf den L‑QIF mit Immobilienanlagen gemünzte Bestimmungen, die den Bestimmungen für Immobilienfonds (KAG 58–67 und KKV 86–98) nicht unähnlich sind. Im einzelnen:
Anlagevorschriften für L‑QIF in der Form einer KmGK (E‑KKV 126z – 126zter)
Wird ein L‑QIF in der Form einer (per Definition geschlossenen) Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen («KmGK») aufgelegt, so gelten die folgenden Sondervorschriften:
Buchführung, Bewertung und Rechenschafts-ablage (E‑KKV 126zquater und 126zquinquies)
Für die Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage wird weitgehend auf KKV-FINMA 79–105 verwiesen. Die angewendeten Bewertungsstandards (nach KKV-FINMA, anerkannter Selbstregulierung oder anerkannten internationalen Standards) müssen im Fondsvertrag ausführlich beschrieben werden.
Die Grundsätze der Pflichten zur Preispublikation sind ähnlich denjenigen bei beaufsichtigten Fonds: Normalerweise werden die Preise mindestens zweimal im Monat veröffentlicht, bei L‑QIF mit eingeschränktem Rückgaberecht mindestens viermal im Jahr.
Prüfung und Prüfberichte (E‑KKV 126zsexies – 126ztredecies)
Die jährliche Prüfung des L‑QIF umfasst die Rechnungsprüfung nach KAG 89/1/a‑h und KAG 90 sowie eine «ergänzende Prüfung» materiellen Inhalts, welche beim L‑QIF die Aufsichtsprüfung ersetzt und die Einhaltung folgender Vorschriften umfasst: (a) Einhaltung der Begriffsmerkmale des L‑QIF, (b) Mandatierung der Depotbank durch die SICAV, © Inhalt bzw. Änderung der Fondsdokumente, (d) Meldepflichten an das EFD, (e) Mindestvermögen, (f) Frist zur Einhaltung der Anlagebeschränkungen.
Schlussfolgerung
Mit der Veröffentlichung des Vernehmlassungs-entwurfs der revidierten KKV sind wir dem L‑QIF nun wieder einen Schritt näher gekommen. Der Entwurf enthält unseres Erachtens keine grossen Überraschungen, obwohl wir der Meinung sind, dass gewisse Punkte etwas liberaler hätten ausgestaltet werden müssen. Die wichtigsten Vorgaben liegen nun aber vor, und wir sind der Ansicht, dass man bereits jetzt mit der konkreten Planung von L‑QIF Produkten beginnen kann.
AvelaLaw AG: L‑QIF Experten der ersten Stunde
Bitte zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen, sofern Sie zum Themenkreis L‑QIF Beratungsbedarf haben oder sich mit dem Gedanken tragen, ein solches Produkt aufzusetzen. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Repatriierung eines dem L‑QIF gleichwertigen ausländischen Gefässes (wie z.B. dem luxemburgischen RAIF) in die Schweiz. Die Partner von AVELALAW haben jahrzehntelange Erfahrung im Fund Engineering und waren bei der Entwicklung des L‑QIF von Anfang an dabei. Namentlich ist Patrick Moser Mitglied der Arbeitsgruppe «L‑QIF» der Asset Management Association Switzerland (AMAS), die am Gesetzgebungsprozess massgeblich mitgewirkt hat.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!